zu Einbeziehung von AGB in einen Vertrag unter Kaufleuten vgl. auch OLG Düsseldorf, 14.04.1988 #, JR 88, 511; Fischer BB 95, 2491
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass im kaufmännischen Verkehr AGB nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn beide Parteien sich ausdrücklich oder konkludent (durch schlüssiges Verhalten) darauf einigen – bloße Kenntnisnahmemöglichkeit reicht nicht aus.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kaufmann (Verwender) möchte seine AGB in einen Vertrag mit einem anderen Kaufmann einbeziehen, insbesondere für künftige Geschäfte. Der Vertragspartner widerspricht dieser Einbeziehung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme von AGB im kaufmännischen Verkehr nicht ausreicht, um diese in den Vertrag einzubeziehen. Vielmehr ist eine ausdrückliche oder konkludente Willensübereinstimmung beider Parteien erforderlich.
c) Begründung des Gerichts:
- Keine automatische Einbeziehung: Selbst wenn AGB bekannt sein könnten, muss der Verwender klar zum Ausdruck bringen, dass sie Vertragsbestandteil werden sollen.
- Einvernehmlichkeit: Der andere Teil muss damit einverstanden sein – entweder ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (z. B. langjährige Geschäftspraxis).
- Auslegung nach §§ 133, 157 BGB: Das Verhalten des Verwenders muss für den Vertragspartner zweifelsfrei erkennbar den Willen zur Einbeziehung der AGB zeigen.
- Handelsbrauch als Ausnahme: Nur wenn ein entsprechenden Handelsbrauch besteht, könnte die Einbeziehung auch ohne ausdrückliche Vereinbarung gelten.
Rechtsgrundlage: §§ 133, 157 BGB (Auslegung von Willenserklärungen).