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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Berlin, 03.01.2001 - 97 O 81/00 – Feuersozietät 4 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; der klagende VM hat die Berufung auf Anraten des 10. Senats des KG in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Berlin entscheidet, dass ein Versicherungsmakler (VM) keinen Anspruch auf Courtage (Provision) hat, wenn der Versicherungsnehmer (VN) die Prämie nicht mehr auf den vom VM vermittelten Vertrag zahlt, sondern auf einen neuen Vertrag eines anderen Maklers. Dies folgt aus dem Schicksalsteilungsgrundsatz, wonach der Courtageanspruch an die Zahlung der Prämie geknüpft ist. Eine einvernehmliche Aufhebung des alten Vertrages lässt den Anspruch des Erstmaklers erlöschen, sofern er nicht die Vermittlung des neuen Vertrages nachweisen kann oder eine treuwidrige Vereitelung der Prämienzahlung vorliegt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Versicherungsmakler (VM), der die Courtage (Provision) für einen von ihm vermittelten Versicherungsvertrag (hier: Gebäude-Feuerversicherung) einfordert.
  • Beklagter: Das Versicherungsunternehmen (VU), das die Zahlung der Courtage verweigert.
  • Rechtsgrundlage: Vertragliche Ansprüche aus dem Versicherungsmaklervertrag (VMV) sowie §§ 103, 106 VVG, § 162 BGB (treuwidrige Vereitelung), Schicksalsteilungsgrundsatz.

b) Was hat das Gericht entschieden?

Das Gericht weist die Klage ab und stellt fest:

  1. Der Courtageanspruch des VM entsteht aufschiebend bedingt erst mit Zahlung der Prämie durch den VN (Schicksalsteilungsgrundsatz).
  2. Wird der ursprüngliche Vertrag einvernehmlich aufgehoben und durch einen neuen ersetzt (Novation), erlischt der Courtageanspruch des Erstmaklers für den alten Vertrag.
  3. Ein Anspruch auf Courtage besteht ausnahmsweise nur dann, wenn:
    • Der neue Vertrag hinreichend identisch mit dem alten ist und der VM diesen mitvermittelt hat, oder
    • Die Prämienzahlung auf den alten Vertrag treuwidrig vereitelt wurde (z. B. durch kollusives Zusammenwirken von VN und VU).
  4. Kein Anspruch besteht auf Betreuungscourtage, wenn der VM den Vertrag nicht vermittelt hat oder der VN den Maklerwechsel selbst veranlasst hat.
  5. Ein Handelsbrauch, der dem VM auch nach Maklerwechsel die volle Courtage sichert, besteht nicht.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Schicksalsteilungsgrundsatz:

    • Die Courtage wird aus der Prämie finanziert. Ohne Prämienzahlung auf den vermittelten Vertrag entfällt der Anspruch.
    • Unerheblich sind die Gründe für die Nichtzahlung (rechtlich oder tatsächlich).
  2. Einvernehmliche Vertragsaufhebung (§ 106 VVG):

    • § 106 VVG schützt Realgläubiger nur vor einseitiger Kündigung durch den VN.
    • Eine einvernehmliche Aufhebung ist zulässig; der Schutz der Realgläubiger wird durch § 103 VVG gewährleistet (nachwirkende Wirkung des alten Vertrages).
  3. Trewidrige Vereitelung (§ 162 BGB):

    • Nur wenn der VN und VU kollusiv handeln, um die Courtage zu sparen, kann der VM Ansprüche geltend machen.
    • Ein sachlicher Grund für den Maklerwechsel (z. B. bessere Konditionen) spricht gegen eine Treuwidrigkeit.
  4. Betreuungscourtage:

    • Der VM verliert den Anspruch, wenn er den Vertrag nicht vermittelt hat oder der VN den Wechsel selbst veranlasst.
    • Die Betreuungstätigkeit entfällt mit Beendigung des Vertrages.
  5. Kein Handelsbrauch:

    • Der Quartalsbericht des GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherer) stützt keinen automatischen Anspruch auf volle Courtage nach Maklerwechsel.
    • Ein Sachverständigenbeweis für einen solchen Handelsbrauch scheitert an mangelnder Darlegung.
  6. Pflichten des Versicherers:

    • Das VU darf mit einem neuen VM verhandeln, wenn der VN dies wünscht.
    • Es besteht keine Pflicht, die Interessen des Erstmaklers zu wahren, es sei denn, der VN hat vom neuen VM noch keine Kenntnis.

Rechtliche Einordnung: Die Entscheidung betont die Abhängigkeit der Courtage von der Prämienzahlung und die Grenzen des Schutzes für Versicherungsmakler bei Vertragsänderungen. Kollusives Handeln oder Identität der Verträge sind Ausnahmen, die der VM darlegen und beweisen muss.

KI INHALT
Courtageanspruch des Versicherungsmaklers folgt dem Schicksalsteilungsgrundsatz und entsteht nur bei Prämienzahlung. Bei Vertragsaufhebung oder Maklerwechsel entfällt der Anspruch, außer bei treuwidriger Vereitelung oder ausreichender Vertragsidentität. Betreuungscourtage erlischt mit Vertragsende. Kein Handelsbrauch für volle Vergütung nach Maklerwechsel. Versicherer darf mit neuem Makler verhandeln, ohne Interessen des Erstmaklers zu wahren.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Feuersozietät 4
STICHWORT
Maklerwechsel
Vermittlerwechsel
Vermittlungscourtage des VM
Schadensersatz des VM aus pVV
Schicksalsteilungsgrundsatz
Grundsatz der Gleichbehandlung
Courtageanspruch
einvernehmliche Vertragsaufhebung
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 652 BGB
§ 162 Abs. 1 BGB
§ 93 HGB
§ 346 HGB
§ 103 VVG
§ 106 VVG
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Berlin
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.01.2001
AKTENZEICHEN
97 O 81/00
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
14.09.2026 19:17:34