zu der Entscheidung vgl. Sturn, Stbg 81, 315
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Bamberg hat entschieden, dass ein Handelsvertreter (HV), der ohne Zustimmung des Unternehmers (U) eine weitere Vertretung übernimmt, damit einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrags (HVV) setzt. Das Gericht begründet dies mit einem Vertrauensbruch, da der Unternehmer berechtigt ist, die gesamte Arbeitskraft des HV für sich zu beanspruchen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) möchte den Handelsvertretervertrag (HVV) mit dem Handelsvertreter (HV) fristlos kündigen, weil dieser ohne seine Zustimmung eine weitere Vertretung übernommen hat. Der Anspruch stützt sich auf § 89a und § 89b Abs. 3 Satz 2 HGB.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Bamberg hat festgestellt, dass die Übernahme einer weiteren Vertretung ohne die vertraglich vorgeschriebene Zustimmung des Unternehmers einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt. Selbst wenn der Unternehmer aus Rücksichtnahme eine ordentliche Kündigung ausspricht, treten die Rechtsfolgen des § 89b Abs. 3 Satz 2 HGB ein.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Begriff des „wichtigen Grundes“ in § 89b Abs. 3 Satz 2 HGB ist identisch mit dem in § 89a HGB.
- Entscheidend ist das Vorliegen eines Vertrauensbruchs: Der Unternehmer muss befürchten, dass der HV auch in anderen Punkten Vertragspflichten nicht einhält.
- Die heimliche Übernahme einer Wettbewerbsvertretung widerspricht grob den Interessen des Unternehmers, da dieser die volle Arbeitskraft des HV für sich beanspruchen darf.
- Das Recht zur fristlosen Kündigung ist erst verwirkt, wenn der Berechtigte nach einer Überlegungsfrist nicht kündigt.
Rechtsgrundlage: §§ 89a, 89b Abs. 3 Satz 2 HGB.