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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Köln entschied, dass Meinungsverschiedenheiten über die Provisionsberechnung im Handelsvertretervertrag (HVV) keine fristlose Kündigung rechtfertigen, selbst wenn der Handelsvertreter (HV) zur Sicherung seiner Ansprüche einkassierte Beträge einbehält – sofern er den Unternehmer (U) darüber informiert. Die Einbehaltung allein stellt keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) begehrt die fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrags (HVV) gegenüber dem Handelsvertreter (HV), weil dieser einkassierte Beträge einbehält, um vermeintliche Provisionsansprüche zu sichern.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Köln verneinte, dass die Einbehaltung der Beträge durch den HV einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des HVV darstellt.
c) Begründung des Gerichts:
- Meinungsverschiedenheiten über Provisionsansprüche sind keine schwerwiegenden Verstöße, die die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.
- Selbst bei vertragswidriger Einbehaltung von Inkassobeträgen fehlt es am wichtigen Grund, wenn der HV den U über die Einbehaltung und deren Begründung informiert hat.
- Die Einbehaltung dient hier der Sicherung vermeintlicher Ansprüche und ist daher nicht ohne Weiteres als schwerwiegender Vertrauensbruch zu werten.