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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 25.04.2001 - VIII ZR 135/00

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Köln, 12.04.2000 - 5 U 145/99 -; LG Köln, 02.06.1999 - 25 O 456/97 -

vgl. BGH, 11.01.2006 LS 2

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass eine in AGB vereinbarte 10-jährige Bierbezugsverpflichtung für Gastwirte regelmäßig nicht unangemessen benachteiligend ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Gastwirt wendet sich gegen eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbarte 10-jährige Laufzeit einer Bierbezugsverpflichtung. Er sieht darin eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 9 Abs. 1 AGBG (heute § 307 BGB).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine solche 10-jährige Bindung den Gastwirt im Regelfall nicht unangemessen benachteiligt und somit wirksam ist.

c) Begründung des Gerichts: Der BGH führt aus, dass eine längere Laufzeit bei Bierbezugsverträgen nicht per se unangemessen ist. Vielmehr sei eine 10-jährige Bindung im Branchenkontext üblich und für den Gastwirt zumutbar, da sie ihm Planungs- und Kalkulationssicherheit biete. Eine unangemessene Benachteiligung liege nur vor, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigten – was hier nicht der Fall sei.

KI INHALT
10-jährige Bierbezugsverpflichtung in AGB benachteiligt Gastwirt nicht unangemessen gemäß § 9 Abs. 1 AGBG.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
10-jährige Laufzeit
Bierbezugsverpflichtung
unangemessene Benachteiligung
NORM
§ 9 AGBG
§ 9 Abs. 1 AGBG
§ 85 Abs. 1 EGV a.F.
§ 34 GWB a.F.
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.04.2001
AKTENZEICHEN
VIII ZR 135/00
ECLI
LIEFERUNG
01.05.2002
ÄNDERUNG
20.11.2020