Vorinstanzen OLG Köln, 12.04.2000 - 5 U 145/99 -; LG Köln, 02.06.1999 - 25 O 456/97 -
vgl. BGH, 11.01.2006 LS 2
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass eine in AGB vereinbarte 10-jährige Bierbezugsverpflichtung für Gastwirte regelmäßig nicht unangemessen benachteiligend ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gastwirt wendet sich gegen eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbarte 10-jährige Laufzeit einer Bierbezugsverpflichtung. Er sieht darin eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 9 Abs. 1 AGBG (heute § 307 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine solche 10-jährige Bindung den Gastwirt im Regelfall nicht unangemessen benachteiligt und somit wirksam ist.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH führt aus, dass eine längere Laufzeit bei Bierbezugsverträgen nicht per se unangemessen ist. Vielmehr sei eine 10-jährige Bindung im Branchenkontext üblich und für den Gastwirt zumutbar, da sie ihm Planungs- und Kalkulationssicherheit biete. Eine unangemessene Benachteiligung liege nur vor, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigten – was hier nicht der Fall sei.