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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG München, 16.10.1991 - 7 W 2552/91

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München hat entschieden, dass ein Versicherungsunternehmen, das regelmäßig Rechtsstreitigkeiten bearbeitet, ein Organisationsverschulden begeht, wenn es keine Systeme zur Fristeneintragung und -kontrolle einrichtet.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsunternehmen (Beklagte) sieht sich mit dem Vorwurf konfrontiert, dass es bei der Bearbeitung von Rechtsstreitigkeiten keine ausreichende Organisation für die Eintragung und Kontrolle von Fristen getroffen hat. Hieraus könnte ein Organisationsverschulden folgen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München hat festgestellt, dass ein Organisationsverschulden vorliegt, wenn in einem Versicherungsunternehmen, das nicht nur ausnahmsweise Rechtsstreitigkeiten bearbeitet, keine Maßnahmen zur Fristeneintragung und -kontrolle implementiert sind.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass bei einer regelmäßigen Bearbeitung von Rechtsstreitigkeiten eine ordnungsgemäße Organisation unerlässlich ist, um Fristversäumnisse zu vermeiden. Fehlt ein solches System, handelt es sich um ein pflichtwidriges Organisationsverschulden, da das Unternehmen die notwendige Sorgfalt außer Acht lässt. Dies gilt insbesondere für Versicherer, die häufig mit rechtlichen Auseinandersetzungen konfrontiert sind und daher besondere Sorgfaltspflichten treffen.

KI INHALT
Organisationsverschulden bei Versicherungen: Keine Fristenkontrolle bei regelmäßiger Rechtsstreitbearbeitung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Organisationsverschulden des VU bei Fristversäumnis
Fristüberwachung
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wiedereinsetzungsantrag
NORM
§ 233 ZPO
REDAKTION
GERICHT
OLG München
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
16.10.1991
AKTENZEICHEN
7 W 2552/91
ECLI
ECLI:DE:OLGMUEN:1991:1016.7W2552.91.0A
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
25.10.2018