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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesgericht (BGer) entscheidet in seinem Urteil vom 19.09.1961 (87 IV 155), dass die Verjährungsfrist für Ansprüche aus unsorgfältiger ärztlicher Behandlung ab dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Patient von der Schädigung und der Verantwortlichkeit des Arztes Kenntnis erhält oder hätte erlangen müssen.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Patient (oder dessen Rechtsnachfolger) macht Schadensersatzansprüche gegen einen Arzt geltend, die sich aus einer unsorgfältigen (fahrlässigen) Behandlung ergeben. Die Ansprüche stützen sich auf die Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht (vertragliche oder deliktische Haftung).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Verjährungsfrist für solche Ansprüche nicht bereits mit der schädigenden Handlung (z. B. dem Behandlungsfehler) beginnt, sondern erst dann, wenn der Patient von der Schädigung und der Ursache (d. h. dem Fehler des Arztes) Kenntnis hat oder bei gebotener Sorgfalt hätte erlangen müssen. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass die Verjährung erst mit der Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs einsetzt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass es unbillig wäre, die Verjährung bereits mit dem Behandlungsfehler beginnen zu lassen, da der Patient oft erst später – etwa durch Gutachten oder nachträgliche Symptome – von der Schädigung und deren Ursache erfährt. Die Verjährung setze daher erst mit der Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis des Geschädigten ein. Dies entspreche dem Zweck der Verjährung, Rechtssicherheit zu schaffen, ohne den Geschädigten unzumutbar zu benachteiligen.
Relevante Rechtsgrundlage (implizit): Die Entscheidung orientiert sich an den allgemeinen Grundsätzen der Verjährung im Schweizer Obligationenrecht (Art. 60 OR), wonach die Frist für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung oder Vertragsverletzung mit der Kenntnis des Schadens und des Schuldners beginnt.