Vorinstanz LAG Hessen, 18.11.1971 - 2 Sa 206/71 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitnehmer nach einer gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses (§ 9 KSchG) keine vertraglichen Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Arbeitsentgelts geltend machen kann, wenn die Auflösung auf einem (treuwidrig herbeigeführten) Auflösungsantrag beruht – es sei denn, das Gestaltungsurteil wurde sittenwidrig erschlichen oder wird sittenwidrig ausgenutzt (§ 826 BGB).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) begehrt von seinem Arbeitgeber Schadensersatz wegen des Verlusts des Arbeitsentgelts nach der gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Der AN stützt seinen Anspruch auf vertragliche Schadensersatzansprüche (ggf. auch auf § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt:
- Eine nach dem KSchG zuerkannte Abfindung schließt vertragliche Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Arbeitsentgelts aus (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
- Ein Auflösungsantrag nach § 9 KSchG ist abzulehnen, wenn der Antragsteller die Auflösungsgründe treuwidrig herbeigeführt hat (z. B. durch eigenes oder zurechenbares Verhalten nach § 278 BGB), um die Zusammenarbeit als aussichtslos darzustellen.
- Ist das Arbeitsverhältnis bereits durch ein rechtskräftiges Gestaltungsurteil beendet worden, kann ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB nur erfolgreich sein, wenn:
- das Urteil sittenwidrig erschlichen wurde oder
- der Antragsteller das Urteil sittenwidrig ausnutzt, obwohl er es selbst als unrichtig erkennt.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Abfindung nach dem KSchG hat abschließende Funktion und ersetzt andere Ansprüche (wie vertraglichen Schadensersatz).
- Ein rechtsmissbräuchlicher Auflösungsantrag (treuwidrige Herbeiführung der Gründe) ist unzulässig, da er den Zweck des KSchG untergräbt.
- Für Schadensersatz nach § 826 BGB genügt nicht allein die rechtsmissbräuchliche Antragstellung. Erforderlich ist vielmehr ein besonders schwerwiegendes Verhalten (Erschleichen oder Ausnutzen eines als unrichtig erkannten Urteils), um den Vorrang der Rechtskraft zu überwinden (Anschluss an BGHZ 40, 130).