Vorinstanz OLG Düsseldorf, 19.07.1974; LG Mönchengladbach
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Versicherungsvertreter (VV) darf Mitbewerbern (Einfirmenvertretern) nicht drohen, deren Vertragsverstöße gegen Konkurrenzklauseln an deren Versicherungsunternehmen (VU) zu melden, da dies gegen das UWG verstößt. Vertragsbrüche sind nicht automatisch wettbewerbswidrig, es sei denn, es liegen besondere Unlauterkeitsmomente vor.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Mehrfachvertreter (VV) fordert von Einfirmenvertretern (Mitbewerbern), deren vertraglich vereinbarte Konkurrenzklauseln mit ihren VU einzuhalten. Er droht an, bei Verstößen die VU zu informieren. Rechtsgrundlage wäre ein vermeintlicher Anspruch aus § 1 UWG (unlauterer Wettbewerb).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entscheidet, dass:
- Der VV keinen Anspruch darauf hat, dass Mitbewerber Konkurrenzklauseln einhalten.
- Die Androhung, Verstöße an die VU zu melden, ist wettbewerbswidrig nach § 1 UWG.
- Ein Vertragsbruch allein ist kein Wettbewerbsverstoß, es sei denn, es liegen zusätzliche Unlauterkeitsmerkmale vor (z. B. gezielte Wettbewerbsverzerrung).
c) Begründung des Gerichts:
- Kein Vertrauenstatbestand: Mitbewerber können nicht darauf vertrauen, dass andere VV ihre vertraglichen Pflichten einhalten.
- Keine standesrechtlichen Beschränkungen: VU und VV sind in der Gestaltung ihrer Verträge frei.
- Keine deliktischen Ansprüche: Vertragsverstöße betreffen nur die Vertragspartner (VU und VV), nicht Dritte (Mitbewerber).
- Wettbewerbsfreiheit: Einfirmenvertreter dürfen ihre Vorteile (z. B. Ruf des VU) voll nutzen, ohne Rücksicht auf Mehrfachvertreter.
- Unlautere Drohung: Die Androhung der Meldung an die VU dient allein der eigenen Wettbewerbsförderung und ist daher unzulässig.