Vorinstanzen KG, 18.09.1992; LG Berlin, 29.05.1990 - 16 O 294/89 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass unaufgeforderte Telefonwerbung gegenüber einem privaten Versicherungsnehmer (VN) zur Bewerbung zusätzlicher Versicherungen (hier: Unfallversicherung für ein Familienmitglied) wettbewerbswidrig ist, sofern der Angerufene nicht zuvor sein Einverständnis – ausdrücklich oder stillschweigend – erteilt hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsunternehmen (Werbender) möchte einen privaten Versicherungsnehmer (VN) durch Telefonwerbung dazu bewegen, eine zusätzliche Versicherung (hier: Unfallversicherung für ein Familienmitglied) abzuschließen. Der VN fühlt sich dadurch belästigt und sieht dies als wettbewerbswidrig an.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass solche unaufgeforderten Werbeanrufe wettbewerbswidrig sind, wenn der Angerufene nicht zuvor sein Einverständnis (ausdrücklich oder konkludent) für Werbeanrufe gegeben hat.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den Schutz des privaten VN vor ungewollter Belästigung. Telefonwerbung ohne vorherige Zustimmung verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG a.F.), da sie die Privatsphäre des Verbrauchers beeinträchtigt. Ein stillschweigendes Einverständnis könnte z. B. vorliegen, wenn der VN in der Vergangenheit ähnliche Werbeanrufe akzeptiert oder selbst angefordert hat – hier war dies jedoch nicht der Fall.