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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 08.12.1994 - I ZR 189/92 – Telefonwerbung 5 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen KG, 18.09.1992; LG Berlin, 29.05.1990 - 16 O 294/89 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass unaufgeforderte Telefonwerbung gegenüber einem privaten Versicherungsnehmer (VN) zur Bewerbung zusätzlicher Versicherungen (hier: Unfallversicherung für ein Familienmitglied) wettbewerbswidrig ist, sofern der Angerufene nicht zuvor sein Einverständnis – ausdrücklich oder stillschweigend – erteilt hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsunternehmen (Werbender) möchte einen privaten Versicherungsnehmer (VN) durch Telefonwerbung dazu bewegen, eine zusätzliche Versicherung (hier: Unfallversicherung für ein Familienmitglied) abzuschließen. Der VN fühlt sich dadurch belästigt und sieht dies als wettbewerbswidrig an.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass solche unaufgeforderten Werbeanrufe wettbewerbswidrig sind, wenn der Angerufene nicht zuvor sein Einverständnis (ausdrücklich oder konkludent) für Werbeanrufe gegeben hat.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den Schutz des privaten VN vor ungewollter Belästigung. Telefonwerbung ohne vorherige Zustimmung verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG a.F.), da sie die Privatsphäre des Verbrauchers beeinträchtigt. Ein stillschweigendes Einverständnis könnte z. B. vorliegen, wenn der VN in der Vergangenheit ähnliche Werbeanrufe akzeptiert oder selbst angefordert hat – hier war dies jedoch nicht der Fall.

KI INHALT
Telefonwerbung gegenüber privaten Versicherungsnehmern ohne vorherige Einwilligung ist wettbewerbswidrig, auch zur Versicherung weiterer Risiken.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Telefonwerbung 5
STICHWORT
Wettbewerbswidrigkeit der Telefonwerbung bei bestehenden vertraglichen Beziehungen
NORM
§ 1 UWG
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.12.1994
AKTENZEICHEN
I ZR 189/92
ECLI
LIEFERUNG
01.07.1995
ÄNDERUNG
26.04.2021