Vorinstanzen OLG Stuttgart, 30.03.1984 - 2 U 189/83 -; LG Heilbronn, 13.06.1983 - 2 KfH O 327/82 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheiden, dass eine Widerrufsbelehrung in Abzahlungsverträgen, die nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 1b Abs. 2 AbzG entspricht, wettbewerbswidrig ist und die Widerrufsfrist nicht in Gang setzt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Verbraucher (Abzahlungskäufer) hat gegen einen Händler (Verkäufer) einen Anspruch auf korrekte Widerrufsbelehrung nach dem Abzahlungsgesetz (AbzG). Der Händler verwendet Vertragsformulare, in denen die Widerrufsfrist (1 Woche) nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 1b Abs. 2 Satz 2 und 3 AbzG entspricht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat entschieden, dass eine solche fehlerhafte Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig ist, da sie den Verbraucher irreführt und dessen Rechtsunkenntnis ausnutzt. Zudem beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, wenn die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf § 1b Abs. 2 AbzG, der klare Vorgaben für die Widerrufsbelehrung enthält. Eine unvollständige oder unklare Belehrung führt dazu, dass der Verbraucher nicht hinreichend über sein Widerrufsrecht informiert wird. Dies stellt eine unlautere Geschäftspraxis dar, die den Wettbewerb verfälscht. Zudem setzt die Frist für den Widerruf erst mit einer ordnungsgemäßen Belehrung ein.