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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Flensburg, 30.01.2004 - 2 O 534/02 – Berlinische Lebensversicherung –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Flensburg entschied, dass eine von den Geschäftsführern einer Versicherungsmakler-GmbH abgegebene Garantieerklärung nicht nur Courtagevorschüsse, sondern auch Rückzahlungsforderungen aus einem Organisationsdarlehen des Versicherers an die GmbH absichert. Die Garantie erstreckt sich damit auf alle Forderungen des Versicherers gegen die Makler-GmbH.


a) Wer will was von wem woraus? Die Berlinische Lebensversicherung AG (Versicherer) verlangt von den Geschäftsführern einer Versicherungsmakler-GmbH (VM-GmbH) die Rückzahlung eines Organisationsdarlehens (20.000 DM), das der Versicherer der VM-GmbH gewährt hatte. Die Rückzahlung sollte durch verdiente Courtagen aus zugeführten Lebensversicherungen erfolgen. Die Geschäftsführer hatten gegenüber dem Versicherer eine persönliche Garantieerklärung abgegeben, in der sie sich verpflichtet hatten, für „Forderungen des Versicherers gegen die VM-GmbH“ einzustehen. Der Versicherer macht nun geltend, dass diese Garantie auch das Organisationsdarlehen umfasst.


b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Flensburg entschied, dass die Garantieerklärung der Geschäftsführer nicht nur Courtagevorschüsse, sondern auch das Organisationsdarlehen absichert. Die Erklärung erstreckt sich demnach auf alle Forderungen des Versicherers gegen die VM-GmbH, nicht nur auf solche aus der Courtagezusage.


c) Begründung des Gerichts:

  1. Wortlaut der Erklärung: Die Garantieerklärung bezieht sich allgemein auf „Forderungen gegen den Makler“ und nicht ausschließlich auf Courtageforderungen. Courtagen werden zwar erwähnt, aber nur als Beispiel. Hätte der Versicherer nur Courtageforderungen besichern wollen, hätte er dies präzise formulieren können.
  2. Zweck der Erklärung: Die Garantie wurde nach Abschluss des Darlehensvertrags und der Courtagezusage abgegeben. Es liegt nahe, dass sie auch das Darlehen absichern sollte, da der Versicherer sonst eine Sicherheit für das Darlehen ungenutzt gelassen hätte – was nach Erfahrung des Gerichts unwahrscheinlich ist.
  3. Beweislast: Da der Wortlaut der Erklärung und die typische Praxis von Versicherern gegen eine Beschränkung auf Courtagevorschüsse sprechen, müssen die Geschäftsführer beweisen, dass nur diese besichert werden sollten (und nicht das Darlehen).

Rechtsfolgen: Die Geschäftsführer haften persönlich für die Rückzahlung des Organisationsdarlehens, sofern die VM-GmbH die Forderung nicht begleichen kann.

KI INHALT
Garantieerklärung der Geschäftsführer einer VM-GmbH umfasst alle Forderungen des Versicherers, nicht nur Courtagevorschüsse, sondern auch Organisationsdarlehen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Berlinische Lebensversicherung
STICHWORT
Rückzahlung eines Darlehens aufgrund einer Garantieerklärung des Geschäftsführers einer VM-GmbH
NORM
§ 421 Satz 1 BGB
§ 421 Satz 2 BGB
§ 311 Abs. 1 BGB
§ 488 Abs. 1 BGB
REDAKTION
GERICHT
LG Flensburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.01.2004
AKTENZEICHEN
2 O 534/02
ECLI
ECLI:DE:LGFLENS:2004:0130.2O534.02.0A
LIEFERUNG
01.12.2013
ÄNDERUNG
30.07.2026 13:47:03