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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG München, 03.08.1988 - 5 Sa 89/88

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG München hat entschieden, dass eine unwirksame außerordentliche Kündigung unter Umständen als Angebot zur einvernehmlichen Vertragsaufhebung oder als fristgemäße Kündigung umgedeutet werden kann – vorausgesetzt, der Empfänger erkennt die Unwirksamkeit und stimmt dem zu bzw. der mutmaßliche Wille des Kündigenden spricht dafür.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) hat eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen, die sich im Nachhinein als unwirksam herausstellte. Der gekündigte Arbeitnehmer oder Vertragspartner könnte daraus ein Angebot zur einvernehmlichen Beendigung des Vertrags oder eine Umdeutung in eine fristgemäße Kündigung ableiten.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG München hat festgestellt, dass eine unwirksame außerordentliche Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen umgedeutet werden kann:

  • Als Angebot zur einvernehmlichen Vertragsaufhebung, wenn der Empfänger die Unwirksamkeit erkennt und dem Angebot zustimmt.
  • Als fristgemäße Kündigung, wenn dies dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden entspricht.

c) Begründung des Gerichts:

  • Eine Umdeutung in ein Auflösungsangebot setzt voraus, dass der Annehmende (z. B. der Arbeitnehmer) die Unwirksamkeit der Kündigung erkennt und bewusst dem Auflösungsangebot zustimmt.
  • Eine Umdeutung in eine fristgemäße Kündigung ist möglich, wenn der Kündigende erkennbar eine Beendigung des Vertragsverhältnisses – wenn auch mit falscher Begründung oder Form – beabsichtigt hat.
KI INHALT
Unwirksame außerordentliche Kündigung kann als Angebot zur einvernehmlichen Vertragsaufhebung oder fristgemäße Kündigung umgedeutet werden, wenn der mutmaßliche Wille des Kündigenden dies zulässt und der Annehmende die Unwirksamkeit erkennt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Umdeutung außerordentliche Kündigung
FUNDSTELLE
LAGE Nr. 8 zu § 140 BGB
NORM
§ 140 BGB
§ 626 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.08.1988
AKTENZEICHEN
5 Sa 89/88
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG