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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 27.01.1970 (I 345/67) entschieden, dass die Steuerbefreiung für Versicherungsvertreter (VV) nach § 4 UStG 1951 (in der Fassung des 16. Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes) nicht auf Versicherungsmakler (VM) anwendbar ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsmakler (VM) begehrt die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 UStG 1951 (i. d. F. des 16. UStÄndG), die eigentlich für Versicherungsvertreter (VV) gilt. Er wendet sich damit an das Finanzgericht Hamburg, um die Umsatzsteuerbefreiung für seine Tätigkeit als VM durchzusetzen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen und festgestellt, dass die Steuerbefreiung für VV nicht auf VM übertragen werden kann. Die Befreiung gilt ausschließlich für VV, nicht jedoch für VM.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die klare gesetzliche Differenzierung zwischen VV und VM in § 4 UStG 1951. Während VV als vertraglich gebundene Vertreter einer Versicherungsgesellschaft agieren, sind VM unabhängig und vermitteln Versicherungsverträge im Namen und auf Rechnung des Kunden. Diese unterschiedliche rechtliche und wirtschaftliche Stellung rechtfertigt die Ungleichbehandlung in steuerlicher Hinsicht. Die Steuerbefreiung ist daher auf VV beschränkt und erfasst VM nicht.