Vorinstanz LG Saarbrücken - 6 O 461/96
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass für Streitigkeiten zwischen einem Handelsvertreter (Agenturinhaber) und einem Versandhaus nicht die Arbeitsgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte zuständig sind, da Handelsvertreter weder Arbeitnehmer noch arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des ArbGG sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Inhaber einer Agentur (als Handelsvertreter) streitet mit einem Versandhaus. Die Frage ist, welches Gericht für diesen Rechtsstreit zuständig ist. Der Agenturinhaber könnte versuchen, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zu begründen, etwa durch eine Einordnung als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person (§ 5 ArbGG).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass die ordentlichen Gerichte (und nicht die Arbeitsgerichte) für den Rechtsstreit zuständig sind. Begründet wird dies damit, dass der Agenturinhaber als Handelsvertreter (HV) weder Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 3 ArbGG) noch arbeitnehmerähnliche Person (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) ist.
c) Begründung des Gerichts:
- Ein Handelsvertreter kann keine arbeitnehmerähnliche Person sein, da diese Kategorie im ArbGG nicht auf ihn anwendbar ist.
- Ein Handelsvertreter ist kein Arbeitnehmer, wenn ihm vertraglich oder tatsächlich (nach Umfang der Leistung) die Möglichkeit offensteht, für andere Unternehmer tätig zu werden. Diese Unabhängigkeit spricht gegen ein Arbeitsverhältnis und damit gegen die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.