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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LSG Bremen, 27.08.1957 - LKr 2/57

LEITSÄTZE

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Fazit: Das Landessozialgericht Bremen entscheidet, dass ein Handelsvertreter nicht mehr als selbstständig gilt, wenn die Weisungen des Auftraggebers seine Freiheit in der Gestaltung der Tätigkeit und Arbeitszeit ausschließen.

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) strebt die Anerkennung seiner Selbstständigkeit an, während der Auftraggeber (AG) möglicherweise dessen Status als abhängig Beschäftigter geltend macht. Der Streit entzündet sich an der Frage, ob der HV trotz Weisungen des AG noch als selbstständig einzustufen ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entscheidet, dass der HV nicht mehr als selbstständig gilt, wenn die Weisungen des AG so umfassend sind, dass sie die freie Gestaltung der Tätigkeit und Arbeitszeit durch den HV ausschließen.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Die Begründung liegt darin, dass die Selbstständigkeit eines HV durch die Möglichkeit zur freien Gestaltung seiner Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet ist. Wenn diese Freiheit durch detaillierte Weisungen des AG so stark eingeschränkt wird, dass sie praktisch nicht mehr besteht, kann nicht mehr von einer selbstständigen Tätigkeit gesprochen werden.

KI INHALT
Ein selbstständiger Handelsvertreter liegt nicht vor, wenn Weisungen des Amtsgerichts seine freiberufliche Tätigkeit und Arbeitszeitgestaltung ausschließen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung HV / AN
Scheinselbständigkeit
Weisungen
FUNDSTELLE
Das Beitragsrecht/Meuer 299 A 4 a 65 (LT1)
NORM
§ 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO (1952)
§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB
§ 84 Abs. 1 Satz 1 HGB
§ 165 b Nr. 4 RVO (1945)
REDAKTION
GERICHT
LSG Bremen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.08.1957
AKTENZEICHEN
LKr 2/57
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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