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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 15.03.1962 - VII ZR 217/60

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei einem Handelsvertretervertrag (HVV) zwischen einem in Deutschland tätigen Handelsvertreter (HV) und einem in England ansässigen Unternehmer (U) deutsches Sachrecht anwendbar ist, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit des HV in Deutschland liegt. Die Vereinbarung eines deutschen Gerichts als zuständiges Gericht spricht als Indiz für die Anwendbarkeit deutschen Rechts.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein in Deutschland tätiger Handelsvertreter (HV) und ein in England ansässiger Unternehmer (U) streiten über das anwendbare Recht für ihren Handelsvertretervertrag (HVV). Der HV begehrt die Anwendung deutschen Rechts, während der U möglicherweise die Anwendung englischen Rechts bevorzugt. Die Parteien haben die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts vereinbart.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet, dass das Vertragsstatut (anwendbares Recht) nach dem objektiven Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses zu bestimmen ist. Im vorliegenden Fall liegt dieser Schwerpunkt in Deutschland, da der HV seine Tätigkeit dort ausübt. Daher ist deutsches Sachrecht anwendbar.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  1. Gerichtsstandsvereinbarung als Indiz: Die Vereinbarung eines deutschen Gerichts als zuständiges Gericht spricht dafür, dass die Parteien auch die Anwendung deutschen Sachrechts gewollt haben, da das Gericht mit diesem am vertrautesten ist.
  2. Objektiver Schwerpunkt des Vertrages: Der BGH stellt fest, dass der Schwerpunkt eines HVV in der Regel dort liegt, wo der HV seine Tätigkeit ausübt. Dies ist im vorliegenden Fall Deutschland.
  3. Hypothetischer Parteiwille: In Ermangelung einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung ist das Vertragsstatut nach dem objektiven Schwerpunkt zu ermitteln. Der Tatrichter hat hier korrekt festgestellt, dass der Schwerpunkt in Deutschland liegt, da der HV dort seine Vermittlungstätigkeit ausübt und Schutz durch das deutsche Handelsvertreterrecht benötigt.
  4. Einzelne Umstände: Selbst wenn der U eine ausländische juristische Person ist, das Bestätigungsschreiben und der Schriftwechsel in einer ausländischen Sprache erfolgen und die Provisionen in ausländischer Währung gezahlt werden, überwiegt der Umstand, dass der HV seine Tätigkeit in Deutschland ausübt. Dies spricht für die Anwendbarkeit deutschen Rechts.

Revisionsrechtliche Bindung: Die tatrichterliche Würdigung des Schwerpunkts ist für das Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar, sofern der Tatrichter alle relevanten Umstände berücksichtigt hat und seine Entscheidung auf einer möglichen Abwägung beruht.

KI INHALT
Objektiver Schwerpunkt eines Handelsvertretervertrags liegt meist am Tätigkeitsort des Handelsvertreters. Bei Vereinbarung deutscher Gerichtsbarkeit spricht dies für deutsches Sachrecht. Fehlt eine Parteivereinbarung, entscheidet der hypothetische Parteiwille nach Vertragsschwerpunkt. Tatrichterliche Würdigung bindet Revisionsgericht, wenn Umstände auf deutsche Rechtsbeziehung hindeuten. Erfolgt die Vermittlungstätigkeit in Deutschland, überwiegt dies andere ausländische Faktoren.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anwendbares Recht bei HVV
Schwerpunkt des HVV
Vertragsstatut des HVV
FUNDSTELLE
DB 62, 834
RIW 62, 112
HVR Nr. 264
HVuHM 63, 428
IPRspr. 1962/62, Nr. 41
NORM
Art. 7 ff. EGBGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
15.03.1962
AKTENZEICHEN
VII ZR 217/60
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
31.07.2018