Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 14.05.2004 - V ZR 120/03

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz OLG Oldenburg, 10.03.2003 - 13 U 146/01 -; LG Osnabrück, 12.11.2001 - 1 O 1439/01 -

zu der Entscheidung vgl. Hauger, jurisPR-BGHZivilR 39/2004 Anm. 3; Moraht, jurisPR-MietR 3/2004 Anm. 6

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Verkäufer für das Verschulden seines Maklers haften kann, wenn er diesen nicht über offenzulegende Umstände informiert. Das Wissen eines Vertreters des Verkäufers wird diesem nur zugerechnet, wenn der Vertreter eigenverantwortlich handelt. Ein Käufer kann Schadensersatz statt der Leistung verlangen, selbst wenn der Fehler nicht direkt den Weiterverkauf beeinträchtigt hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Käufer verlangt von dem Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung, weil dieser einen Fehler verschwiegen hat, der den Wert der verkauften Sache mindert. Der Verkäufer hatte einen Makler mit den Vertragsverhandlungen beauftragt, ohne ihn über die offenzulegenden Umstände zu informieren.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden:

  • Der Verkäufer muss sich das Verschulden des Maklers zurechnen lassen, wenn er diesen nicht ausreichend informiert hat.
  • Das Wissen eines Vertreters des Verkäufers wird diesem nur dann zugerechnet, wenn der Vertreter eigenverantwortlich handelt.
  • Der Käufer kann Schadensersatz statt der Leistung verlangen, auch wenn der Fehler nicht direkt für den Weiterverkauf ursächlich war.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der Verkäufer hat eine Pflicht zur Aufklärung des Maklers über alle Umstände, die für den Käufer relevant sind. Unterlässt er dies, liegt ein eigenes Verschulden vor.
  • Die Wissenszurechnung des Vertreters setzt voraus, dass dieser eigenverantwortlich handelt und Informationen weitergeben muss.
  • Der Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden wird vermutet; der Verkäufer kann nicht einwenden, der Fehler sei für den Weiterverkauf irrelevant gewesen.
KI INHALT
Verkäufer muss Makler über offenzulegende Umstände informieren – Verschulden wird ihm zugerechnet. Wissen des Vertreters nur bei eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung zurechenbar. Käufer kann Schadensersatz für Weiterverkauf trotz fehlender Ursächlichkeit des Fehlers verlangen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Makler
Zurechnung Wissen des Vertreters
Wissenszurechnung
NORM
§ 166 BGB
§ 276 BGB a.F.
§ 281 BGB a.F.
§ 463 Satz 2 BGB a.F.
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.05.2004
AKTENZEICHEN
V ZR 120/03
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2005
ÄNDERUNG
30.09.2020