Vorinstanz OLG Oldenburg, 10.03.2003 - 13 U 146/01 -; LG Osnabrück, 12.11.2001 - 1 O 1439/01 -
zu der Entscheidung vgl. Hauger, jurisPR-BGHZivilR 39/2004 Anm. 3; Moraht, jurisPR-MietR 3/2004 Anm. 6
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Verkäufer für das Verschulden seines Maklers haften kann, wenn er diesen nicht über offenzulegende Umstände informiert. Das Wissen eines Vertreters des Verkäufers wird diesem nur zugerechnet, wenn der Vertreter eigenverantwortlich handelt. Ein Käufer kann Schadensersatz statt der Leistung verlangen, selbst wenn der Fehler nicht direkt den Weiterverkauf beeinträchtigt hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Käufer verlangt von dem Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung, weil dieser einen Fehler verschwiegen hat, der den Wert der verkauften Sache mindert. Der Verkäufer hatte einen Makler mit den Vertragsverhandlungen beauftragt, ohne ihn über die offenzulegenden Umstände zu informieren.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden:
- Der Verkäufer muss sich das Verschulden des Maklers zurechnen lassen, wenn er diesen nicht ausreichend informiert hat.
- Das Wissen eines Vertreters des Verkäufers wird diesem nur dann zugerechnet, wenn der Vertreter eigenverantwortlich handelt.
- Der Käufer kann Schadensersatz statt der Leistung verlangen, auch wenn der Fehler nicht direkt für den Weiterverkauf ursächlich war.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Verkäufer hat eine Pflicht zur Aufklärung des Maklers über alle Umstände, die für den Käufer relevant sind. Unterlässt er dies, liegt ein eigenes Verschulden vor.
- Die Wissenszurechnung des Vertreters setzt voraus, dass dieser eigenverantwortlich handelt und Informationen weitergeben muss.
- Der Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden wird vermutet; der Verkäufer kann nicht einwenden, der Fehler sei für den Weiterverkauf irrelevant gewesen.