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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Kleve, 01.12.1958 - 1 T 343/58

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Kleve entschied am 01.12.1958 (Az. 1 T 343/58), dass ein Versicherungsvertreter (VV) unter besonderen Umständen Anspruch auf einen pfändungsfreien Betrag von 500 DM monatlich hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) begehrt die Anerkennung eines pfändungsfreien Betrags in Höhe von 500 DM monatlich. Der Antrag richtet sich vermutlich gegen einen Gläubiger oder die Pfändungsstelle, die seine Einkünfte gepfändet hat. Rechtsgrundlage ist die Berücksichtigung der besonderen Umstände seiner Tätigkeit.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Kleve hat den pfändungsfreien Betrag von 500 DM monatlich für den VV anerkannt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die besonderen Umstände der Tätigkeit eines VV. Diese können es rechtfertigen, einen höheren pfändungsfreien Betrag zu gewähren, als es möglicherweise unter normalen Umständen der Fall wäre. Die Begründung deutet darauf hin, dass die spezifischen Arbeitsbedingungen oder Einkommensstrukturen eines VV (z. B. Provisionen, unregelmäßige Zahlungen) eine solche Ausnahme rechtfertigen.

KI INHALT
Pfändungsfreier Betrag von DM 500 monatlich für Versicherungsvertreter unter besonderen Umständen gerechtfertigt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Pfändungsfreibetrag von VV
Pfändungsschutz bei Provisionspfändung
pfandfreier Betrag
FUNDSTELLE
VersR 59, 66
NORM
§ 850 ZPO
§ 850 c ZPO
§ 850 d ZPO
REDAKTION
GERICHT
LG Kleve
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
01.12.1958
AKTENZEICHEN
1 T 343/58
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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