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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Düsseldorf, 03.03.1998 - 8 Sa 1801/96 – Baufinanzierungsberater im Außendienst –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Das Gericht hat die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision als nicht gegeben angesehen, weil der Rechtssache gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine grundsätzliche Bedeutung zukomme und auch die Voraussetzungen für eine Divergenzrevision nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) nicht gegeben sind.

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Düsseldorf entscheid am 03.03.1998, dass ein Baufinanzierungsberater im Außendienst kein Arbeitnehmer, sondern ein selbstständiger Handelsvertreter ist, da er trotz bestimmter organisatorischer Vorgaben seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten konnte und nicht in die fremde Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert war.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Baufinanzierungsberater im Außendienst, der sich als Arbeitnehmer einstuft und entsprechende Rechte (z. B. Kündigungsschutz) geltend macht.
  • Beklagter: Der Auftraggeber (Unternehmer), der den Kläger als selbstständigen Handelsvertreter behandelt.
  • Rechtsgrundlage: Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis (§ 611 BGB) und Handelsvertretervertrag (§ 84 HGB).

b) Was hat das Gericht entschieden?

Das LAG Düsseldorf hat festgestellt, dass kein Arbeitsverhältnis, sondern ein Handelsvertreterverhältnis vorliegt. Der Kläger ist daher kein Arbeitnehmer, sondern selbstständig.


c) Begründung des Gerichts:

  1. Persönliche Abhängigkeit als entscheidendes Kriterium:

    • Ein Arbeitsverhältnis setzt voraus, dass der Beschäftigte in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist und einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (Inhalt, Durchführung, Zeit, Ort der Tätigkeit).
    • Wirtschaftliche Abhängigkeit allein reicht nicht aus.
  2. Gesamtbild der Verhältnisse:

    • Die Einordnung hängt von der tatsächlichen Vertragsdurchführung ab, nicht von der vertraglichen Bezeichnung.
    • Bei Tätigkeiten, die sowohl selbstständig als auch unselbstständig ausgeübt werden können (wie hier), ist das Gesamtbild entscheidend.
  3. Konkrete Umstände im Fall:

    • Keine zeitliche Weisungsgebundenheit:
    • Der Kläger konnte selbst über seine Arbeitszeiten entscheiden (keine festen Vorgaben, keine Dienstpläne).
    • Er musste sich nicht zu bestimmten Zeiten im Büro aufhalten.
    • Keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation:
    • Die Zusammenarbeit mit Zweigstellen beschränkte sich auf die Entgegennahme von Terminen und Anfragen.
    • Keine ständige Dienstbereitschaft oder Rechenschaftspflicht über die aktuelle Tätigkeit.
    • Selbstständige Arbeitsgestaltung:
    • Der Kläger konnte frei entscheiden, welche Kunden er wann besuchte.
    • Die Bereitstellung eines Büros oder die Kostenerstattung für Fahrten begründeten keine betriebliche Eingliederung.
    • Urlaubs- und Krankheitsregelung:
    • Urlaub musste nicht beantragt, sondern nur mitgeteilt werden.
    • Eine bloße Unterrichtungspflicht bei Krankheit spricht gegen Arbeitnehmerstatus.
  4. Handelsvertreterrechtliche Einordnung (§ 84 HGB):

    • Weisungen des Unternehmers an einen Handelsvertreter sind zulässig, solange sie nicht den Kern seiner Selbstständigkeit beeinträchtigen (z. B. Vorgaben zu Bezirk oder Kundenkreis).
    • Der Kläger konnte seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten, was für einen Handelsvertreter spricht.
  5. Ausschlusskriterien für Arbeitnehmerstatus:

    • Einfirmenvertreter sind nicht automatisch Arbeitnehmer (vgl. § 92a HGB).
    • Die Art der Tätigkeit (hier: gehobene Beratertätigkeit) spricht eher für Selbstständigkeit als einfache, untergeordnete Arbeiten.

Ergebnis: Da der Kläger keine persönliche Abhängigkeit aufwies und seine Tätigkeit selbstständig organisieren konnte, liegt kein Arbeitsverhältnis, sondern ein Handelsvertreterverhältnis vor.

KI INHALT
Abgrenzung Arbeitsverhältnis vs. freier Mitarbeiter: Entscheidend ist die persönliche Abhängigkeit, nicht die wirtschaftliche. Kriterien sind Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation, Weisungsrecht, ständige Dienstbereitschaft und Gesamtbild der Verhältnisse.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Baufinanzierungsberater im Außendienst
STICHWORT
Abgrenzung HV / AN
Scheinselbständigkeit
Eingliederung in die Arbeitsorganisation
Vorgabe der Anzahl der Kundenbesuche pro Tag
Einfirmenvertreter
Weisungen
Tourenplan
Jour fixe
Bezirkszuweisung
FUNDSTELLE
EversOK
NORM
§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB
§ 87 HGB
§ 14 Abs. 1 GWO
§ 34 c GWO
§ 2 Abs. 3 ArbGG
§ 64 Abs. 1 ArbGG
§ 64 Abs. 2 ArbGG
§ 64 Abs. 6 ArbGG
§ 66 Abs. 1 ArbGG
§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG
§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG
§ 97 Abs. 1 ZPO
§ 518 Abs. 1 ZPO
§ 518 Abs. 2 ZPO
§ 519 Abs. 2 ZPO
§ 519 Abs. 3 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.03.1998
AKTENZEICHEN
8 Sa 1801/96
ECLI
LIEFERUNG
01.10.1999
ÄNDERUNG
09.04.2026 18:44:44