Vorinstanzen OLG Bamberg, 22.10.1984 - 4 U 221/93 -; LG Würzburg, 10.11.1983 - 2 O 825/83 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass der Streitwert einer Feststellungsklage über das Bestehen eines freien Mitarbeiterverhältnisses nach § 3 ZPO (Zivilprozessordnung) zu bemessen ist und nicht nach § 12 Abs. 7 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz), da diese Regelung vor den allgemeinen Zivilgerichten nicht anwendbar ist. Zudem kann ein freier Mitarbeiter Arbeitnehmer i.S.d. § 17 Abs. 3 GKG (Gerichtskostengesetz) sein.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein freier Mitarbeiter erhebt eine Feststellungsklage vor den allgemeinen Zivilgerichten, um das Bestehen seines freien Mitarbeiterverhältnisses klären zu lassen. Streitig ist dabei der Gebührenstreitwert (also der finanzielle Wert, der für die Berechnung der Gerichtskosten maßgeblich ist).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet:
- Der Streitwert ist nach § 3 ZPO (allgemeine zivilprozessuale Regelung) zu bemessen.
- § 12 Abs. 7 ArbGG (Sonderregelung für Arbeitsgerichtssachen) findet keine Anwendung, da das Verfahren vor den allgemeinen Zivilgerichten und nicht vor den Arbeitsgerichten stattfindet.
- Ein freier Mitarbeiter kann Arbeitnehmer i.S.d. § 17 Abs. 3 GKG sein, was für die Gebührenberechnung relevant ist.
c) Begründung des Gerichts:
- § 12 Abs. 7 ArbGG gilt nur für Verfahren vor den Arbeitsgerichten, nicht für Zivilgerichte. Daher ist die allgemeine Regelung des § 3 ZPO anzuwenden.
- Die Einordnung als Arbeitnehmer i.S.d. § 17 Abs. 3 GKG ist möglich, da der Begriff dort weiter gefasst sein kann als im Arbeitsrecht. Dies beeinflusst die Gebührenberechnung, da für Arbeitnehmer oft günstigere Gebührensätze gelten.