rkr.; Vorinstanz ArbG Bremen-Bremerhaven, 31.05.2005 - Ca 2330/04 -; nachgehend BAG, 29.04.2008 - 5 AZR 460/07 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Bremen hat entschieden, dass ein Franchisenehmer (FN) als Arbeitnehmer (AN) gelten kann, wenn er trotz der Möglichkeit, eigene AN einzustellen, weisungsgebunden ist und sich selbst als berechtigt ansieht, über den Fortbestand dieser Arbeitsverhältnisse zu entscheiden.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Franchisenehmer (FN) strebt die Feststellung seiner Arbeitnehmereigenschaft an, obwohl er im Rahmen des Franchisevertrags (FV) selbst Arbeitnehmer einstellen kann. Die Frage ist, ob die Weisungsgebundenheit im FV und seine Selbstwahrnehmung als entscheidungsbefugt über die Arbeitsverhältnisse seiner AN die Arbeitnehmereigenschaft ausschließen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Bremen hat entschieden, dass die Arbeitnehmereigenschaft des FN nicht ausgeschlossen ist, nur weil er selbst AN einstellen kann. Ausschlaggebend ist, dass er im Rahmen der praktischen Umsetzung des FV weisungsgebunden ist und sich selbst für befugt hält, über den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse seiner AN zu entscheiden.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die typische Weisungsgebundenheit eines Arbeitnehmers im Vordergrund steht. Die Tatsache, dass der FN selbst AN einstellen kann, ändert nichts an seiner eigenen Arbeitnehmereigenschaft, solange er selbst weisungsabhängig ist und sich als entscheidungsbefugt über die Arbeitsverhältnisse seiner AN betrachtet. Die praktische Umsetzung des FV und die damit verbundene Weisungsgebundenheit sind entscheidend.