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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entschied, dass eine einseitige Preisbestimmung nach § 315 BGB billig ist, wenn sie marktüblich und angemessen ist – selbst bei einer angekündigten "scharfen Nachkalkulation". Die wirtschaftliche Belastung des Vertragspartners ist dabei zu berücksichtigen, wobei eine Belastung von ca. 50 % (hier durch stille Beteiligung am Unternehmensgewinn) noch als billig gilt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragspartner (Berechtigter nach § 316 BGB) bestimmt einseitig den Preis für gelieferte Maschinenbauteile und Ersatzteile. Der andere Vertragsteil (Kläger) beanstandet diese Preisbestimmung als unbillig gemäß § 315 Abs. 1 BGB.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München bestätigte, dass die Preisbestimmung billig und damit wirksam ist, obwohl der Berechtigte eine "scharfe Nachkalkulation" angekündigt hatte.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Preisbestimmung muss sich im Rahmen des Üblichen bewegen und unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen sein.
- Die Ankündigung einer "scharfen Nachkalkulation" ist ein besonderer Umstand, der in die Billigkeitsprüfung einfließt.
- Entscheidend ist die wirtschaftliche Belastung des anderen Vertragsteils: Hier war diese nur teilweise (ca. 50 %), da der Kläger als stiller Gesellschafter zur Hälfte am Unternehmensgewinn beteiligt war – und dieser Gewinn durch die Preiserhöhung stieg.
- Daher war die Preisbestimmung trotz der Nachkalkulation noch billig.
Rechtsgrundlage: §§ 315, 316 BGB.