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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG München, 08.07.1992 - 7 U 1562/91

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entschied, dass eine einseitige Preisbestimmung nach § 315 BGB billig ist, wenn sie marktüblich und angemessen ist – selbst bei einer angekündigten "scharfen Nachkalkulation". Die wirtschaftliche Belastung des Vertragspartners ist dabei zu berücksichtigen, wobei eine Belastung von ca. 50 % (hier durch stille Beteiligung am Unternehmensgewinn) noch als billig gilt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragspartner (Berechtigter nach § 316 BGB) bestimmt einseitig den Preis für gelieferte Maschinenbauteile und Ersatzteile. Der andere Vertragsteil (Kläger) beanstandet diese Preisbestimmung als unbillig gemäß § 315 Abs. 1 BGB.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München bestätigte, dass die Preisbestimmung billig und damit wirksam ist, obwohl der Berechtigte eine "scharfe Nachkalkulation" angekündigt hatte.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Preisbestimmung muss sich im Rahmen des Üblichen bewegen und unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen sein.
  • Die Ankündigung einer "scharfen Nachkalkulation" ist ein besonderer Umstand, der in die Billigkeitsprüfung einfließt.
  • Entscheidend ist die wirtschaftliche Belastung des anderen Vertragsteils: Hier war diese nur teilweise (ca. 50 %), da der Kläger als stiller Gesellschafter zur Hälfte am Unternehmensgewinn beteiligt war – und dieser Gewinn durch die Preiserhöhung stieg.
  • Daher war die Preisbestimmung trotz der Nachkalkulation noch billig.

Rechtsgrundlage: §§ 315, 316 BGB.

KI INHALT
Preisbestimmung nach § 315 BGB ist billig, wenn sie üblich und angemessen ist; eine angekündigte Nachkalkulation und wirtschaftliche Belastung sind zu berücksichtigen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Leistungsbestimmung durch eine Partei
Billigkeit der Leistungsbestimmung
Billigkeitsprüfung
übliche Vergütung
NORM
§ 315 BGB
§ 315 Abs. 1 HGB
§ 316 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.07.1992
AKTENZEICHEN
7 U 1562/91
ECLI
ECLI:DE:OLGMUEN:1992:0708.7U1562.91.0A
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG
18.10.2018