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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Berlin, 13.02.1979 - 3 Sa 104/78 – AVAD 2 –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Berlin hat entschieden, dass ein Arbeitgeber (AG) ohne ausdrückliche Einwilligung des Arbeitnehmers (AN) dessen personenbezogene Daten nicht an die Auskunftsstelle über den Versicherungsdienst (AVAD) weitergeben darf. Das Gericht stützt sich auf den Schutz personenbezogener Daten nach § 1004 BGB, § 823 BGB und dem BDSG sowie die Fürsorgepflicht des AG. Ein allgemeiner Hinweis im Dienstvertrag oder eine frühere Einwilligung zur Einholung von Auskünften reichen für die Weitergabe nicht aus. Ein Löschungsanspruch des AN gegen den AG besteht nicht, da dieser die AVAD nicht zur Löschung zwingen kann.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) begehrt vom Arbeitgeber (AG), dass dieser es unterlässt, seine personenbezogenen Daten ohne seine ausdrückliche Zustimmung an die Auskunftsstelle über den Versicherungsdienst (AVAD) weiterzugeben. Der AN stützt seinen Anspruch auf den Schutz seiner persönlichen Daten nach § 1004 Abs. 1 BGB (analog als allgemeiner Rechtsgedanke für den Schutz sonstiger Rechte i. S. v. § 823 Abs. 1 BGB) sowie auf die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).


b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin hat entschieden, dass der AG nicht berechtigt ist, personenbezogene Daten des AN ohne dessen ausdrückliche Einwilligung an die AVAD weiterzugeben. Ein Löschungsanspruch des AN gegen den AG für bereits übermittelte Daten besteht jedoch nicht, da der AG die AVAD rechtlich nicht zur Löschung verpflichten kann.


c) Begründung des Gerichts:

  1. Datenschutz als grundlegendes Recht:

    • § 1004 Abs. 1 BGB schützt nicht nur Eigentum, sondern verkörpert einen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch den Schutz sonstiger Rechte (hier: Recht auf informationelle Selbstbestimmung) nach § 823 Abs. 1 BGB umfasst.
    • Das BDSG verstärkt diesen Schutz, da es die Bedrohung der grundgesetzlich geschützten Freiheitsrechte durch Datenverarbeitung abwehren soll (§ 3 BDSG).
  2. Berechtigtes Interesse vs. Datenschutz:

    • Zwar darf der AG Auskünfte über den AN an Dritte erteilen, wenn diese ein berechtigtes Interesse haben (z. B. potenzielle neue Arbeitgeber). Allerdings überwiegt hier der Datenschutz, da die AVAD wie ein "Strafregister ohne Tilgungsvorschriften" wirkt und der AN kein Einverständnis erteilt hat.
  3. Fürsorgepflicht des AG:

    • Der AG hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Fürsorgepflicht gegenüber dem AN (BAG-Rechtsprechung).
    • Bei Arbeitszeugnissen gelten strenge Regeln (z. B. keine negativen Angaben zu einmaligen Vorfällen, §§ 630 BGB, 73 HGB), die bei der Weitergabe an die AVAD nicht anwendbar sind. Dies spricht gegen die Zulässigkeit der Datenweitergabe.
  4. Fehlende Einwilligung:

    • Ein allgemeiner Hinweis im Dienstvertrag auf Wettbewerbsrichtlinien reicht nicht aus, um eine wirksame Einwilligung i. S. d. § 3 BDSG anzunehmen (BAG/BGH-Rechtsprechung).
    • Eine frühere Einwilligung zur Einholung von AVAD-Auskünften bei der Einstellung deckt nicht die spätere Weitergabe neuer Daten ab.
  5. Kein Löschungsanspruch:

    • Der AN kann vom AG nicht verlangen, dass dieser die AVAD zur Löschung der Daten zwingt, da der AG hierauf keinen Einfluss hat.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 1004 Abs. 1 BGB (analog), § 823 Abs. 1 BGB (allgemeines Persönlichkeitsrecht)
  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), insbesondere § 3 (Einwilligung)
  • §§ 630 BGB, 73 HGB (Arbeitszeugnis)
  • Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (BAG-Rechtsprechung)
KI INHALT
Arbeitgeber dürfen personenbezogene Daten von Arbeitnehmern nicht ohne ausdrückliche Einwilligung an die AVAD weitergeben. Das BDSG schützt solche Daten vor unbefugter Verarbeitung. Selbst berechtigte Interessen Dritter rechtfertigen dies nicht. Ein allgemeiner Hinweis im Vertrag reicht nicht als Einwilligung. Löschungsansprüche gegen den Arbeitgeber bestehen nicht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
AVAD 2
STICHWORT
Meldung personenbezogener Daten
FUNDSTELLE
DB 79, 2187
VersR 80, 56 LS
AI 1/80
AR-Blattei Datenschutz Entsch 3
AR-Blattei ES 580 Nr. 3
NORM
§ 1004 BGB
§ 3 BDSG
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Berlin
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.02.1979
AKTENZEICHEN
3 Sa 104/78
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.10.1999