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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamburg, 23.01.1968 - 12 U 173/67

LEITSÄTZE

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg entschied am 23.01.1968 (Az. 12 U 173/67), dass eine Klausel "Unkosten zu Lasten des Käufers" in einer Verkaufsaufgabe nicht automatisch bedeutet, dass der Makler vom Käufer neben der Käuferprovision auch die Verkäuferprovision verlangt. Der Käufer muss aus einer solchen Formulierung nicht auf eine zusätzliche Zahlungspflicht schließen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Hausmakler verlangt von einem Kaufinteressenten neben der üblichen Käuferprovision auch die Verkäuferprovision. Der Makler stützt seinen Anspruch auf eine Klausel in der Verkaufsaufgabe, die besagt: "Unkosten zu Lasten des Käufers".

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg wies die Forderung des Maklers ab. Die Klausel "Unkosten zu Lasten des Käufers" rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Käufer zusätzlich zur Käuferprovision auch die Verkäuferprovision tragen muss.

c) Begründung des Gerichts: Die Formulierung ist nicht hinreichend klar, um eine solche weitreichende Zahlungspflicht des Käufers zu begründen. Der Käufer kann aus der Klausel nicht erkennen, dass der Makler damit auch die Verkäuferprovision meint. Die übliche Provision des Maklers (gemäß Gebührensätzen) ist bereits in der Verkaufsaufgabe erwähnt, und die Klausel bezieht sich nicht ausdrücklich auf eine zusätzliche Provision.

KI INHALT
Ein Hausmakler kann nicht ohne Weiteres von einem Kaufinteressenten sowohl die Käufer- als auch die Verkäuferprovision verlangen, selbst wenn in der Klausel "Unkosten zu Lasten des Käufers" steht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Auslegung einer Courtagevereinbarung
FUNDSTELLE
MDR 68, 495 LS
NORM
§ 653 BGB
§ 157 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.01.1968
AKTENZEICHEN
12 U 173/67
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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