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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg entschied am 23.01.1968 (Az. 12 U 173/67), dass eine Klausel "Unkosten zu Lasten des Käufers" in einer Verkaufsaufgabe nicht automatisch bedeutet, dass der Makler vom Käufer neben der Käuferprovision auch die Verkäuferprovision verlangt. Der Käufer muss aus einer solchen Formulierung nicht auf eine zusätzliche Zahlungspflicht schließen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Hausmakler verlangt von einem Kaufinteressenten neben der üblichen Käuferprovision auch die Verkäuferprovision. Der Makler stützt seinen Anspruch auf eine Klausel in der Verkaufsaufgabe, die besagt: "Unkosten zu Lasten des Käufers".
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg wies die Forderung des Maklers ab. Die Klausel "Unkosten zu Lasten des Käufers" rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Käufer zusätzlich zur Käuferprovision auch die Verkäuferprovision tragen muss.
c) Begründung des Gerichts: Die Formulierung ist nicht hinreichend klar, um eine solche weitreichende Zahlungspflicht des Käufers zu begründen. Der Käufer kann aus der Klausel nicht erkennen, dass der Makler damit auch die Verkäuferprovision meint. Die übliche Provision des Maklers (gemäß Gebührensätzen) ist bereits in der Verkaufsaufgabe erwähnt, und die Klausel bezieht sich nicht ausdrücklich auf eine zusätzliche Provision.