Vorinstanz LG Stuttgart, 02.11.1995 - 10 KfH O 12/95 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entscheidet, dass ein Versäumnisurteil als "Urteil" im Sinne der Gebührenermäßigung nach KV Nr. 1202 lit. c gilt. Eine Gebührenermäßigung bei einem den gesamten Rechtsstreit erledigenden Vergleich scheidet jedoch aus, wenn das vorherige Urteil nur einen Teil des Streitgegenstandes betraf – selbst für später hinzugefügte Streitgegenstände.
a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei beantragt eine Gebührenermäßigung nach KV Nr. 1202 lit. c (Kostenverzeichnis der Zivilprozessordnung) für ein Versäumnisurteil und/oder einen anschließenden Vergleich.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Ein Versäumnisurteil fällt unter den Begriff "Urteil" in KV Nr. 1202 lit. c und kann damit gebührenmindernd wirken.
- Wird der Rechtsstreit später durch einen Vergleich vollständig erledigt, entfällt die Gebührenermäßigung gesamtheitlich, wenn das vorherige Urteil nur einen Teil des Streitgegenstandes betraf – auch für später durch Klageerweiterung hinzugefügte Teile.
c) Begründung des Gerichts:
- Versäumnisurteil als "Urteil": Der Begriff "Urteil" in KV Nr. 1202 lit. c ist weit auszulegen und umfasst auch Versäumnisurteile.
- Keine Teilermäßigung bei Vergleich: Die Gebührenermäßigung setzt voraus, dass der Vergleich den gesamten Rechtsstreit erledigt. Da das vorherige Urteil nur einen Teil betraf, ist die Voraussetzung für die Ermäßigung nicht erfüllt – selbst für später hinzugefügte Streitgegenstände. Die Gebührenermäßigung ist damit ausgeschlossen.