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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Stuttgart, 23.11.1995 - 8 W 597/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Stuttgart, 02.11.1995 - 10 KfH O 12/95 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entscheidet, dass ein Versäumnisurteil als "Urteil" im Sinne der Gebührenermäßigung nach KV Nr. 1202 lit. c gilt. Eine Gebührenermäßigung bei einem den gesamten Rechtsstreit erledigenden Vergleich scheidet jedoch aus, wenn das vorherige Urteil nur einen Teil des Streitgegenstandes betraf – selbst für später hinzugefügte Streitgegenstände.


a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei beantragt eine Gebührenermäßigung nach KV Nr. 1202 lit. c (Kostenverzeichnis der Zivilprozessordnung) für ein Versäumnisurteil und/oder einen anschließenden Vergleich.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Ein Versäumnisurteil fällt unter den Begriff "Urteil" in KV Nr. 1202 lit. c und kann damit gebührenmindernd wirken.
  2. Wird der Rechtsstreit später durch einen Vergleich vollständig erledigt, entfällt die Gebührenermäßigung gesamtheitlich, wenn das vorherige Urteil nur einen Teil des Streitgegenstandes betraf – auch für später durch Klageerweiterung hinzugefügte Teile.

c) Begründung des Gerichts:

  • Versäumnisurteil als "Urteil": Der Begriff "Urteil" in KV Nr. 1202 lit. c ist weit auszulegen und umfasst auch Versäumnisurteile.
  • Keine Teilermäßigung bei Vergleich: Die Gebührenermäßigung setzt voraus, dass der Vergleich den gesamten Rechtsstreit erledigt. Da das vorherige Urteil nur einen Teil betraf, ist die Voraussetzung für die Ermäßigung nicht erfüllt – selbst für später hinzugefügte Streitgegenstände. Die Gebührenermäßigung ist damit ausgeschlossen.
KI INHALT
Gebührenermäßigung nach KV Nr. 1202 gilt auch für Versäumnisurteile; entfällt bei erledigendem Vergleich, selbst wenn Urteil nur Teil des Streitgegenstands betraf oder dieser später erweitert wurde.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Gerichtskostenermäßigung bei Erledigung einer Stufenklage des HV auf Buchauszug durch Vergleich nach Teilversäumnisurteil in der Auskunftsstufe
Einspruch des U
Bezifferung und stufenweiser Erhöhung des Zahlungsantrages und Hauptsacheerledigungserklärung hinsichtlich des Auskunftsanspruchs
NORM
GKVerz. Nr. 1202 lit. c
REDAKTION
GERICHT
OLG Stuttgart
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
23.11.1995
AKTENZEICHEN
8 W 597/95
ECLI
ECLI:DE:OLGSTUT:1995:1123.8W597.95.0A
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
31.03.2021