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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Göttingen (Urteil vom 26.01.1993 – 3 O 147/92) erklärte einen Vorvertrag zum Abschluss eines Franchisevertrags (FV) über ein Beauty-Studio wegen Sittenwidrigkeit für nichtig, da die Leistungen des Franchisegebers (FG) im Vergleich zu den hohen Gebühren des Franchisenehmers (FN) in einem groben Missverhältnis standen und kaum konkretisiert waren.
a) Wer will was von wem woraus? Der Franchisenehmer (FN) verlangt von dem Franchisegeber (FG) die Feststellung der Nichtigkeit eines Vorvertrags zum Abschluss eines FV über den Betrieb eines Beauty-Studios. Der FN hatte sich im Vorvertrag verpflichtet, eine einmalige Gebühr von DM 20.000 sowie eine laufende Gebühr von 25 % des Bruttoumsatzes zu zahlen. Im Gegenzug bot der FG nur vage formulierte Leistungen an (z. B. „komplettes Know-how“, „Image“, „Unterstützung bei der Betriebsflächenbeschaffung“), die kaum konkret oder erfolgsversprechend waren.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht erklärte den Vorvertrag für nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB), weil er gegen die guten Sitten verstößt. Das grobe Missverhältnis zwischen den hohen finanziellen Verpflichtungen des FN und den unbestimmten, wertlosen Gegenleistungen des FG machte den Vertrag sittenwidrig.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht sah die Leistungen des FG als unzureichend konkretisiert an:
- Die versprochenen Leistungen (z. B. „konzeptiertes Leistungssystem“) waren bloße Schlagworte ohne substanzielle Inhalte.
- Tätigkeiten wie die „Auswahl des Betriebsstandorts“ (ohne aktive Suche) oder „Unterstützung bei der Flächenbeschaffung“ waren ergebnisoffen und boten dem FN keinen messbaren Nutzen.
- Die finanziellen Belastungen des FN (hohe Einmal- und Umsatzgebühren) standen in keinem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Gegenleistungen. Daher verstoße der Vertrag gegen das Äquivalenzprinzip (Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung) und sei sittenwidrig.