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ERGEBNISVORSCHLÄGE

ArbG Krefeld, 19.01.1996 - 5 Ca 479/95

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Arbeitsgericht Krefeld entscheidet, dass ein Arbeitnehmer (AN) im Versicherungsaußendienst Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 615 Satz 1 BGB hat, wenn der Arbeitgeber (AG) ihn sofort von seinen Aufgaben entbindet und das Dienstverhältnis zum Monatsende beendet. Eine weitere Arbeitsleistung des AN ist nicht erforderlich, um Annahmeverzugswirkungen auszulösen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) im Versicherungsaußendienst verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) die Zahlung des Bruttolohns für die Restlaufzeit des Vertrages. Der Anspruch stützt sich auf § 615 Satz 1 BGB (Annahmeverzug des Arbeitgebers).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass der AN einen Anspruch auf Bruttolohn (abzüglich etwaiger Nettoarbeitslosengeldzahlungen) für die verbleibende Vertragsdauer hat. Der AG hat durch die sofortige Entbindung von den Aufgaben und die Beendigungserklärung deutlich gemacht, dass er die Arbeitsleistung des AN nicht mehr annehmen will.

c) Begründung des Gerichts: Der AG hat durch sein Verhalten (sofortige Entbindung + Beendigungserklärung) hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass er die Arbeitsleistung des AN nicht mehr in Anspruch nehmen will. Daher liegt Annahmeverzug nach § 615 Satz 1 BGB vor, ohne dass der AN seine Arbeitskraft erneut anbieten müsste. Das Gericht folgt dabei der Rechtsprechung des LAG Düsseldorf (Beschluss vom 04.09.1995).

KI INHALT
ArbG Krefeld: Bei Entbindung von Aufgaben und Beendigungserklärung hat AN Anspruch auf Bruttolohn nach § 615 BGB, ohne Arbeitsangebot.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung AN / freier Mitarbeiter / VV
Scheinselbständigkeit
Annahmeverzug des AG
Anbieten weiterer Tätigkeit
Entbehrlichkeit des Angebots der weiteren Tätigkeit
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB
§ 611 BGB
§ 615 Satz 1 BGB
§ 92 a HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
ArbG Krefeld
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.01.1996
AKTENZEICHEN
5 Ca 479/95
ECLI
LIEFERUNG
01.04.1998
ÄNDERUNG
29.03.2021