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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Arbeitsgericht Krefeld entscheidet, dass ein Arbeitnehmer (AN) im Versicherungsaußendienst Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 615 Satz 1 BGB hat, wenn der Arbeitgeber (AG) ihn sofort von seinen Aufgaben entbindet und das Dienstverhältnis zum Monatsende beendet. Eine weitere Arbeitsleistung des AN ist nicht erforderlich, um Annahmeverzugswirkungen auszulösen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) im Versicherungsaußendienst verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) die Zahlung des Bruttolohns für die Restlaufzeit des Vertrages. Der Anspruch stützt sich auf § 615 Satz 1 BGB (Annahmeverzug des Arbeitgebers).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass der AN einen Anspruch auf Bruttolohn (abzüglich etwaiger Nettoarbeitslosengeldzahlungen) für die verbleibende Vertragsdauer hat. Der AG hat durch die sofortige Entbindung von den Aufgaben und die Beendigungserklärung deutlich gemacht, dass er die Arbeitsleistung des AN nicht mehr annehmen will.
c) Begründung des Gerichts: Der AG hat durch sein Verhalten (sofortige Entbindung + Beendigungserklärung) hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass er die Arbeitsleistung des AN nicht mehr in Anspruch nehmen will. Daher liegt Annahmeverzug nach § 615 Satz 1 BGB vor, ohne dass der AN seine Arbeitskraft erneut anbieten müsste. Das Gericht folgt dabei der Rechtsprechung des LAG Düsseldorf (Beschluss vom 04.09.1995).