vgl. ArbG Berlin, DB 75, 1609
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Fazit: Das LAG Hessen entscheidet, dass Fahrtkosten mit dem eigenen Kfz zu einem Vorstellungstermin erstattungsfähig sind und nach steuerrechtlichen Kilometersätzen abgerechnet werden können, sofern keine abweichenden Vereinbarungen vorliegen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer begehrt von seinem potenziellen Arbeitgeber die Erstattung von Fahrtkosten, die ihm durch die Anreise mit dem eigenen Kfz zu einem Vorstellungstermin entstanden sind. Rechtsgrundlage ist der Anspruch auf Erstattung von Vorstellungskosten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hessen bestätigt, dass Fahrtkosten mit dem eigenen Kfz zu einem Vorstellungstermin grundsätzlich erstattungsfähig sind. Die Abrechnung kann nach den steuerrechtlichen Kilometersätzen für Dienstreisen erfolgen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen wurden.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die bisherige Rechtsprechung (u. a. ArbG Berlin, DB 75, 1609) und argumentiert, dass Vorstellungskosten auch Fahrtkosten umfassen. Da keine abweichenden Vereinbarungen vorlagen, seien die steuerrechtlichen Kilometersätze als Maßstab für die Erstattung heranzuziehen. Dies entspricht der üblichen Praxis bei Dienstreisen und stellt eine angemessene Regelung dar.