Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Hessen, 06.08.1980 - 10 Sa 849/79

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. ArbG Berlin, DB 75, 1609

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit: Das LAG Hessen entscheidet, dass Fahrtkosten mit dem eigenen Kfz zu einem Vorstellungstermin erstattungsfähig sind und nach steuerrechtlichen Kilometersätzen abgerechnet werden können, sofern keine abweichenden Vereinbarungen vorliegen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer begehrt von seinem potenziellen Arbeitgeber die Erstattung von Fahrtkosten, die ihm durch die Anreise mit dem eigenen Kfz zu einem Vorstellungstermin entstanden sind. Rechtsgrundlage ist der Anspruch auf Erstattung von Vorstellungskosten.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hessen bestätigt, dass Fahrtkosten mit dem eigenen Kfz zu einem Vorstellungstermin grundsätzlich erstattungsfähig sind. Die Abrechnung kann nach den steuerrechtlichen Kilometersätzen für Dienstreisen erfolgen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen wurden.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die bisherige Rechtsprechung (u. a. ArbG Berlin, DB 75, 1609) und argumentiert, dass Vorstellungskosten auch Fahrtkosten umfassen. Da keine abweichenden Vereinbarungen vorlagen, seien die steuerrechtlichen Kilometersätze als Maßstab für die Erstattung heranzuziehen. Dies entspricht der üblichen Praxis bei Dienstreisen und stellt eine angemessene Regelung dar.

KI INHALT
Fahrtkosten mit eigenem Kfz zu Vorstellungsterminen sind erstattungsfähig und können nach steuerrechtlichen Kilometersätzen abgerechnet werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
erstattungsfähige Vorstellungskosten bei Benutzung des eigenen Kfz
FUNDSTELLE
VW 81, 837
NORM
§ 670 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Hessen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.08.1980
AKTENZEICHEN
10 Sa 849/79
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.10.2002