vgl. dazu auch OLG Hamm, 28.07.1992 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Berlin entschied am 09.12.1993 (Aktenzeichen: 58 S 99/93), dass das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) auf einen Franchisevertrag (FV) anwendbar ist, wenn dieser ein Unterordnungsverhältnis des Franchisenehmers (FN) zum Franchisegeber (FG) begründet und wiederkehrende Verpflichtungen zum Bezug von Sachen oder Dienstleistungen enthält, die nicht nur nebensächlich sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Franchisenehmer (FN) streitet mit einem Franchisegeber (FG) über die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG) auf ihren Franchisevertrag (FV). Der FN behauptet, der Vertrag unterliege dem VerbrKrG, da er in einem Unterordnungsverhältnis zum FG stehe und zur wiederkehrenden Abnahme von Sachen oder Dienstleistungen verpflichtet sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Berlin bestätigte, dass das VerbrKrG auf den FV anwendbar ist, wenn:
- der FN in einem Unterordnungsverhältnis zum FG steht,
- der Vertrag wiederkehrende Verpflichtungen zum Bezug von Sachen oder Dienstleistungen enthält,
- diese Verpflichtungen nicht nur nebensächlich sind.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung darauf, dass der FV nicht nur ein reines Dienstleistungsverhältnis darstellt, sondern durch die wiederkehrenden Bezugspflichten und das Unterordnungsverhältnis kreditrechtliche Elemente enthält, die den Schutz des VerbrKrG erfordern. Da die Verpflichtungen zum Bezug von Sachen/Dienstleistungen wesentlich für den Vertrag sind, greift der Anwendungsbereich des Gesetzes.
Hinweis: Das VerbrKrG wurde später durch das BGB (insb. §§ 491 ff.) abgelöst, die Grundsätze der Entscheidung bleiben aber für die Auslegung von Franchiseverträgen relevant.