vgl. auch BGH, 03.06.1971 LS 16 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Kammergericht (KG) entscheidet, dass bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters (HV) nach § 89b HGB die tatsächliche Entwicklung der Geschäftsbeziehungen des Unternehmers (U) mit den vom HV geworbenen oder intensivierten Kunden im ehemaligen Bezirk des HV zugrunde zu legen ist, soweit der relevante Zeitraum bis zur Berufungsentscheidung bereits abgelaufen ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von einem Unternehmer (U) einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB (Handelsgesetzbuch). Dieser Anspruch soll die Vorteile des Unternehmers aus den vom HV geworbenen oder intensivierten Kunden sowie die entgangenen Provisionen des HV ausgleichen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Kammergericht (KG) hat entschieden, dass für die Berechnung der Unternehmervorteile (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB) und der Provisionsverluste (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB) die tatsächliche Entwicklung der Geschäftsbeziehungen des Unternehmers mit den relevanten Kunden im ehemaligen Bezirk des HV maßgeblich ist – sofern der fragliche Zeitraum bis zur Berufungsentscheidung bereits verstrichen ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung darauf, dass der Ausgleichsanspruch auf konkrete, nachweisbare Vorteile des Unternehmers und tatsächliche Provisionsverluste des HV abzielt. Da die Entwicklung der Geschäftsbeziehungen nach Vertragsende bereits bekannt ist (weil der Zeitraum abgelaufen ist), muss diese tatsächliche Entwicklung und nicht eine bloße Prognose der Berechnung zugrunde gelegt werden. Dies entspricht dem Wortlaut und dem Zweck des § 89b HGB, der eine faire Abgeltung der vom HV geleisteten Arbeit sicherstellen soll.