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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG München entscheidet, dass die Einordnung eines Versicherungsangestellten in Teil II oder III des MTV von der tatsächlichen Arbeitsausübung und ergänzend von der Vertragsvereinbarung abhängt. Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit dem Werbeaußen- und Prämieneinzugsdienst zuzuordnen ist – unabhängig vom Arbeitsort (Büro oder Reise).
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsangestellter (oder sein Arbeitgeber) streitet mit der Gegenpartei (vermutlich der Arbeitgeber oder eine Gewerkschaft) darüber, ob er unter Teil II oder Teil III des MTV (Manteltarifvertrag) fällt. Dies betrifft vermutlich unterschiedliche tarifliche Regelungen (z. B. Gehalt, Arbeitsbedingungen).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht stellt klar:
- Die Zuordnung hängt primär von der tatsächlichen Arbeitsausübung ab, ergänzend von der Parteivereinbarung.
- Entscheidend ist, ob die Tätigkeit inhaltlich dem Werbeaußen- und Prämieneinzugsdienst zuzuordnen ist – nicht, ob sie im Büro oder auf Reisen erfolgt.
- Typische Tätigkeiten in diesem Bereich sind z. B. Aufbau von Werbe- und Inkassoorganisationen oder Pflege des Versicherungsbestands.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert tatsachenbasiert:
- Die Art der Tätigkeit (nicht der Ort) definiert die tarifliche Einordnung.
- Beispielhafte Nennung konkreter Aufgaben (Werbeorganisation, Bestands Pflege) dient als Abgrenzungskriterium.
- Die Parteivereinbarung spielt nur eine untergeordnete Rolle, wenn die tatsächliche Arbeit klar einem Bereich zuzuordnen ist.