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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 14.01.1983 - 16 U 153/82

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entscheidet, dass eine Buchungsstelle als Handelsvertreter (HV) eines Reiseveranstalters den Reisepreis an diesen abführen muss. Ein Reisevertrag entsteht allein zwischen Reiseveranstalter und Kunden, nicht mit der Buchungsstelle.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Buchungsstelle (als HV) ist verpflichtet, den vom Kunden gezahlten Reisepreis an den Reiseveranstalter abzuführen. Dies ergibt sich aus dem Handelsvertreterverhältnis zwischen Buchungsstelle und Reiseveranstalter.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf bestätigt, dass die Buchungsstelle als HV den Reisepreis an den Reiseveranstalter weiterleiten muss. Ein vertragliches Verhältnis besteht ausschließlich zwischen Reiseveranstalter und Reisekunde, nicht zwischen Kunde und Buchungsstelle.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die typische Rollenverteilung im Reisevertragsrecht: Die Buchungsstelle handelt als Vermittler (HV) für den Reiseveranstalter und ist daher nicht selbst Vertragspartner des Kunden. Die Zahlungspflicht des Kunden richtet sich daher direkt an den Veranstalter, während die Buchungsstelle die Einnahmen als HV treuhänderisch verwaltet und weiterleitet.

KI INHALT
Buchungsstelle als HV muss Reisepreis an Reiseveranstalter abführen; Reisevertrag entsteht nur zwischen Veranstalter und Kunde, nicht mit Buchungsstelle.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Buchungsstelle für Reiseveranstalter
HV
FUNDSTELLE
NORM
§ 84 HGB
§ 667 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.01.1983
AKTENZEICHEN
16 U 153/82
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
13.12.2018