vgl. dazu BGH, 20.02.1958 LS 10 m.w.N.
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Agenturvertrages zulässig ist, wenn die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs des Geschäftsherrn zum Konkurs führen würde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Geschäftsherr (Auftraggeber) möchte einen Agenturvertrag fristlos kündigen, um eine drohende Insolvenz (Konkurs) abzuwenden. Der Agent (Vertragspartner) wendet sich gegen diese Kündigung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart hat die fristlose Kündigung für zulässig erklärt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs für den Geschäftsherrn eine existenzielle Bedrohung in Form eines Konkurses darstellen würde. In solchen Fällen überwiegt das Interesse des Geschäftsherrn an der Vermeidung des wirtschaftlichen Zusammenbruchs das Interesse des Agenten an der Vertragsfortführung. Daher ist die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt.