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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Stuttgart, 15.01.1905 - 1 U 784/08

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu BGH, 20.02.1958 LS 10 m.w.N.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Agenturvertrages zulässig ist, wenn die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs des Geschäftsherrn zum Konkurs führen würde.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Geschäftsherr (Auftraggeber) möchte einen Agenturvertrag fristlos kündigen, um eine drohende Insolvenz (Konkurs) abzuwenden. Der Agent (Vertragspartner) wendet sich gegen diese Kündigung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart hat die fristlose Kündigung für zulässig erklärt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs für den Geschäftsherrn eine existenzielle Bedrohung in Form eines Konkurses darstellen würde. In solchen Fällen überwiegt das Interesse des Geschäftsherrn an der Vermeidung des wirtschaftlichen Zusammenbruchs das Interesse des Agenten an der Vertragsfortführung. Daher ist die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt.

KI INHALT
Fristlose Kündigung eines Agenturvertrages zulässig, wenn Fortsetzung des Geschäftsbetriebs zum Konkurs des Geschäftsherrn führen würde.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund
wirtschaftlicher Ruin
Konkursgefahr
Verlust
Unternehmensverluste
verlustbringende Fortführung des Geschäftsbetriebes
FUNDSTELLE
Recht 11, Nr. 1053
NORM
§ 89 a HGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Stuttgart
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
15.01.1905
AKTENZEICHEN
1 U 784/08
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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