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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 09.05.1990 - 19 U 45/89

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Vergleich durch schlüssiges Verhalten (hier: Einlösung eines Verrechnungsschecks) zustande kommt, auch wenn der Gläubiger später Bedingungen stellt. Die Annahme des Vergleichsangebots durch den Gläubiger ist mit der Scheckeinlösung wirksam und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Schuldner bietet dem Gläubiger in einem Schreiben einen Vergleich an, indem er einen Verrechnungsscheck über die Vergleichssumme übersendet. Der Gläubiger löst den Scheck ein, stellt aber später die Bedingung, dass der Schuldner zusätzlich seine Anwaltskosten übernimmt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass der Vergleich bereits durch die Einlösung des Schecks wirksam zustande gekommen ist. Die spätere Bedingung des Gläubigers (Übernahme der Anwaltskosten) ist ohne Bedeutung, da die Annahme des Vergleichs bereits durch schlüssiges Verhalten (Scheckeinlösung) erfolgt war.

c) Begründung des Gerichts:

  • Nach § 151 Satz 1 BGB kommt ein Vertrag durch bloße Annahme zustande, wenn eine ausdrückliche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist.
  • Die Übersendung des Verrechnungsschecks mit dem Begleitschreiben, in dem die Annahme des Vergleichs erwartet wird, ist so zu verstehen, dass die Zustimmung auch durch die Einlösung des Schecks erklärt werden kann.
  • Die Einlösung des Schecks ist eine schlüssige Willensbetätigung, die unzweideutig die Annahme des Vergleichs zeigt.
  • Selbst wenn der Gläubiger insgeheim den Vergleich nicht annehmen wollte, ist dies nach § 116 BGB unbeachtlich, da das äußere Verhalten (Scheckeinlösung) maßgeblich ist.
  • Die spätere Bedingung des Gläubigers kann die bereits wirksame Annahme nicht mehr modifizieren oder aufheben (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB).
KI INHALT
Ein Vergleich kommt durch schlüssige Annahme zustande, wenn der Gläubiger einen Verrechnungsscheck des Schuldners einlöst, selbst wenn er später Bedingungen stellt. Eine ausdrückliche Annahmeerklärung ist nicht nötig, da die Scheckeinlösung als konkludente Willenserklärung gilt (§ 151 BGB). Geheimvorbehalte des Gläubigers sind rechtlich unbeachtlich (§ 116 BGB).
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abschluss eines Vergleichsvertrages durch Scheckeinlösung
Vergleichsfalle
Erlassfalle
Scheckfalle
FUNDSTELLE
EversOK
VersVerm 90, 576
MDR 1990, 920
ZfS 90, 403
NORM
§ 133 BGB
§ 151 BGB
§ 151 Satz 1 BGB
§ 779 BGB
§ 779 Abs. 1 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.05.1990
AKTENZEICHEN
19 U 45/89
ECLI
ECLI:DE:OLGD:1990:0509.19U45.89.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
29.06.2026 14:29:02