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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 13.11.1975 - 2 AZR 610/74

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine Kündigung unwirksam ist, wenn sie vor Ablauf der gesetzlichen Anhörungsfrist des Betriebsrats (§ 102 BetrVG) ausgesprochen wird. Eine nachträgliche Bestätigung der Kündigung scheidet aus, wenn der Arbeitgeber irrtümlich von einer ordnungsgemäßen Anhörung ausgeht und kein Bewusstsein der Fehlerhaftigkeit hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) wendet sich gegen eine Kündigung des Arbeitgebers (AG), die dieser ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG) ausgesprochen hat. Der AN begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass die Kündigung unwirksam ist, weil:

  1. Sie vor Ablauf der Anhörungsfrist des Betriebsrats (§ 102 Abs. 2 BetrVG) ausgesprochen wurde (hier: Kündigungsschreiben bereits zur Post gegeben, obwohl die Frist noch nicht verstrichen war).
  2. Eine einseitige Verkürzung der Frist durch den AG ist grundsätzlich unzulässig – selbst in Eilfällen, es sei denn, es liegt eine plötzliche, existenzbedrohende wirtschaftliche Notlage vor.
  3. Eine nachträgliche Bestätigung der Kündigung (§ 141 BGB) scheitert, weil der AG irrtümlich von einer ordnungsgemäßen Anhörung ausging und kein Bewusstsein der Fehlerhaftigkeit hatte.

c) Begründung des Gerichts:

  • Unwirksamkeit der Kündigung: Die Kündigung ist erst „ausgesprochen“ i. S. d. § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, wenn sie den Machtbereich des AG verlassen hat (z. B. Postweg). Zu diesem Zeitpunkt müssen die Anhörungsvoraussetzungen erfüllt sein.
  • Keine Fristverkürzung: Die gesetzlichen Fristen des § 102 Abs. 2 BetrVG sind zwingend. Ausnahmen kommen nur in extrem dringenden betriebsbedingten Fällen in Betracht.
  • Keine Bestätigung nach § 141 BGB: Eine Bestätigung setzt Kenntnis oder zumindest das Bewusstsein der möglichen Fehlerhaftigkeit voraus. Hier fehlte dies, da der AG weiterhin von einer ordnungsgemäßen Anhörung ausging (u. a. erkennbar daran, dass er das ursprüngliche Kündigungsschreiben aushändigte).

Rechtsgrundlagen:

  • § 102 BetrVG (Anhörung des Betriebsrats vor Kündigung)
  • § 141 BGB (Bestätigung nichtiger Rechtsgeschäfte)
  • Präjudizien: RGZ 138, 52; BGHZ 11, 59 (zu § 141 BGB).
KI INHALT
Kündigung unwirksam, wenn Betriebsrat nicht angehört oder Anhörungsfrist nicht abgelaufen. Einseitige Fristverkürzung nur in extremen Eilfällen möglich. Bestätigung nichtiger Kündigung erfordert Kenntnis der Fehlerhaftigkeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts
FUNDSTELLE
BAGE 27, 331
RdA 76, 207
WM 76, 799
AP Nr. 7 zu § 102 BetrVG 1972
DB 76, 969
NJW 76, 694
NJW 76, 1766
AR-Blattei, Betriebsverfassung XIV C, Entsch. 42
SAE 77, 207 m. Anm. Kreutz/Geppert
AuR 76, 217
EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 20
BlfSt. 76, 206
ArbGeb 76, 638
BetrR 76, 427
Quelle 76, 509
NORM
§ 102 BetrVG 1972
§ 141 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.11.1975
AKTENZEICHEN
2 AZR 610/74
ECLI
LIEFERUNG
01.10.1999
ÄNDERUNG