zur Berechnung des AA des HV nach französischem Recht vgl. Landfermann, RIW 71, 116, 123; Troppman, Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters im deutschen und französischem Recht in rechtsvergleichender Sicht, Saarbrücken 1967, S. 67; R. Savatier/J. Savatier/Leloup, Droit des affaires, 3.A., Rz. 492; IPG 119, 127; Ripert, Traité de droit commercial, Bd. II, 13.A., S. 696
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Gericht entscheidet, dass die Entschädigung für einen Handelsvertreter (HV) nach Beendigung des Handelsvertretervertrags (HVV) nicht schematisch berechnet werden darf, sondern immer die individuellen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind – insbesondere die Entwicklung des Kundenstamms vor Vertragsende.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von seinem Geschäftsherrn eine angemessene Entschädigung nach Beendigung des Handelsvertretervertrags (HVV). Die Forderung stützt sich auf die gesetzliche Regelung zur Ausgleichszahlung für den Aufbau oder die Pflege eines Kundenstamms.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass die Höhe der Entschädigung nicht pauschal (z. B. als Summe der letzten beiden Jahresprovisionen) festgesetzt werden darf. Vielmehr ist eine individuelle Bewertung erforderlich:
- Bei wachsendem Kundenstamm vor Vertragsende kann die Entschädigung höher als die Summe der letzten beiden Jahresprovisionen ausfallen.
- Bei rückläufigem Kundenstamm gilt das Gegenteil (d. h. eine geringere Entschädigung).
c) Begründung des Gerichts: Eine schematische Berechnung würde den tatsächlichen Wert des Kundenstamms nicht gerecht werden. Die Entschädigung muss die konkrete Entwicklung des Kundenkreises widerspiegeln, da diese direkt mit dem Einsatz des HV zusammenhängt. Dynamische Veränderungen (Wachstum oder Schrumpfung) sind daher maßgeblich für die Bemessung.