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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 29.09.1987 - 4 U 84/87

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entschied, dass eine Vertragsstrafe für irreführende Werbung auch dann fällig wird, wenn ein für den Verpflichteten tätiger freier Handelsvertreter (HV) gegen die Unterlassungserklärung verstößt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Schuldner hatte eine Unterlassungserklärung wegen irreführender Werbung abgegeben und für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe versprochen. Ein Dritter (hier: ein freier Handelsvertreter, der für den Schuldner tätig war) verletzte die Unterlassungspflicht. Der Gläubiger verlangt nun die Vertragsstrafe vom Schuldner.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm bestätigte, dass der Schuldner die Vertragsstrafe verwirkt hat, obwohl nicht er selbst, sondern sein freier HV gegen die Unterlassungserklärung verstoßen hat.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass der Schuldner für Handlungen seiner freien Handelsvertreter einzustehen hat, da diese in seinem Geschäftsbereich tätig sind und sein Handeln wirtschaftlich wie eine eigene Tätigkeit erscheint. Die Unterlassungspflicht erstrecke sich daher auch auf das Verhalten Dritter, die für ihn werbend auftreten. Die Vertragsstrafe sei daher gerechtfertigt.

KI INHALT
Vertragsstrafe bei irreführender Werbung auch bei Verstößen durch freien Handelsvertreter verwirkt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Verwirkung einer Vertragsstrafe durch den U bei Verstoß seines HV
NORM
§ 339 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.09.1987
AKTENZEICHEN
4 U 84/87
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:1987:0929.4U84.87.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
05.11.2018