n.rkr.; Vorinstanz ArbG Würzburg, 25.07.1991 - 3 Ca 346/91 S -; nachgehend BAG, 11.05.1993 - 9 AZR 238/93 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Nürnberg hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitgeber ablehnt, sein Recht behält, sich von einem vertraglichen Wettbewerbsverbot nach § 75 Abs. 2 HGB zu lösen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) hatte gegen eine Kündigung des Arbeitgebers (AG) Kündigungsschutzklage erhoben. Der AG nahm die Kündigung zurück und bot damit die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses an. Der AN lehnte dies ab, da er an der Kündigung festhielt und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit für unmöglich hielt. Später nahm der AN die Kündigungsschutzklage zurück. Es ging um die Frage, ob der AN dadurch sein Recht verliert, sich von einem vertraglichen Wettbewerbsverbot gemäß § 75 Abs. 2 HGB zu lösen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Nürnberg entschied, dass der AN durch die Ablehnung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und die Rücknahme der Kündigungsschutzklage nicht sein Recht verliert, sich von einem vertraglichen Wettbewerbsverbot zu lösen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Ablehnung des Angebots zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereits dann vorliegt, wenn der AN klarstellt, dass er an der Kündigung festhält und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist. Die Rücknahme der Kündigungsschutzklage ändert nichts daran, dass der AN sein Recht aus § 75 Abs. 2 HGB behält, sich vom Wettbewerbsverbot zu lösen.