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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Koblenz, 08.05.1957 - HO 53/57

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Koblenz entscheidet, dass der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters (HV) nicht bereits mit endgültiger Ablehnung durch den Unternehmer (U) innerhalb der Frist des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB geltend gemacht werden muss. Zudem kann der Unternehmer dem Handelsvertreter nicht die Verwirkung oder einen Verzicht auf den Anspruch entgegenhalten, wenn die Parteien bis kurz vor der Klageerhebung noch im Schriftwechsel über den Anspruch gestritten haben.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) macht einen Ausgleichsanspruch (AA) gegen einen Unternehmer (U) nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend. Der Anspruch stützt sich auf § 89b HGB, der den Ausgleichsanspruch von Handelsvertretern regelt. Der Unternehmer hat den Anspruch zuvor abgelehnt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Koblenz entscheidet:

  • Die Auffassung des LG Wuppertal, wonach der Ausgleichsanspruch sofort nach endgültiger Ablehnung durch den Unternehmer innerhalb der Frist des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB geltend gemacht werden muss, ist unzutreffend und wird abgelehnt.
  • Der Unternehmer kann dem Handelsvertreter nicht die Verwirkung des Anspruchs entgegenhalten.
  • Ein Verzicht des Handelsvertreters auf den Ausgleichsanspruch liegt nicht vor, wenn die Parteien bis kurz vor der Klageerhebung noch in einem widersprüchlichen Schriftwechsel über den Anspruch gestritten haben.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die vom LG Wuppertal vertretene Rechtsansicht findet keine Stütze im Gesetz (§ 89b HGB).
  • Solange die Parteien aktiv über den Anspruch verhandeln (hier: widersprechende Standpunkte im Schriftwechsel), kann keine Verwirkung eintreten, da der Handelsvertreter sein Recht noch verfolgt.
  • Ein Verzicht setzt eine eindeutige Willenserklärung voraus, die hier nicht vorliegt, da der Handelsvertreter seinen Anspruch weiterhin geltend macht.
KI INHALT
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters muss nicht innerhalb der Frist des § 89b Abs. 4 HGB geltend gemacht werden, wenn der Unternehmer ihn endgültig abgelehnt hat. Bei anhaltendem Streit im Schriftwechsel scheiden Verwirkung oder Verzicht aus.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Geltendmachungsfrist
Verwirkung
Verzicht
FUNDSTELLE
VersVerm Sonderbeilage Dezember 57, 4
HVR Nr. 134
HVuHM 57, 472
NORM
§ 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB
§ 242 BGB
§ 397 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Koblenz
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.05.1957
AKTENZEICHEN
HO 53/57
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.04.2003