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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LSG Berlin, 23.12.1996 - L 15 Kr 14/94

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz SG Berlin 25.11.1993 - S 72 Kr 23/91-; vgl. dazu auch LSG Berlin, 17.08.1994

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landessozialgericht Berlin hat entschieden, dass Franchisenehmer (hier als "Unterfrachtführer" bezeichnet), deren berufliche Tätigkeit durch vertragliche Regelungen so stark eingeschränkt ist, dass sie im Wesentlichen dem Berufsbild eines abhängig Beschäftigten entsprechen, als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV gelten.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Franchisenehmer (FN) als "Unterfrachtführer" strebt die Anerkennung als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter an. Der Anspruch richtet sich gegen die zuständige Sozialversicherungsträgerin und stützt sich auf die Regelung des § 7 Abs. 1 SGB IV, die die Versicherungspflicht für Beschäftigte festlegt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landessozialgericht Berlin hat festgestellt, dass der FN trotz seiner formalen Stellung als Selbstständiger aufgrund der starken vertraglichen Einschränkungen seiner Berufsausübung als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter einzustufen ist.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die vertraglichen Beschränkungen des FN so weit reichen, dass seine Tätigkeit dem Berufsbild eines abhängig Beschäftigten entspricht. Maßgeblich ist dabei, dass die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des FN von einem Auftraggeber so stark ist, dass sie der eines Arbeitnehmers gleicht. Dies rechtfertigt die Einordnung als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter nach § 7 Abs. 1 SGB IV.

KI INHALT
Unterfrachtführer als Franchisenehmer können sozialversicherungspflichtige Beschäftigte sein, wenn ihre Berufsausübung stark eingeschränkt ist und sie einem abhängig Beschäftigten entsprechen (§ 7 Abs 1 SGB IV).
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung FN / AN
Sozialversicherungspflicht
Unterfrachtführer
FN
Scheinselbständigkeit
FUNDSTELLE
NORM
§ 7 Abs. 1 SGB IV
§ 165 Abs. 1 Nr. 1 RVO
§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, RVO
§ 168 Abs. 1 Satz 1 AFG
REDAKTION
GERICHT
LSG Berlin
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.12.1996
AKTENZEICHEN
L 15 Kr 14/94
ECLI
ECLI:DE:LSGBEBB:1996:1223.L15KR14.94.0A
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
03.03.2021