Vorinstanz SG Berlin 25.11.1993 - S 72 Kr 23/91-; vgl. dazu auch LSG Berlin, 17.08.1994
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landessozialgericht Berlin hat entschieden, dass Franchisenehmer (hier als "Unterfrachtführer" bezeichnet), deren berufliche Tätigkeit durch vertragliche Regelungen so stark eingeschränkt ist, dass sie im Wesentlichen dem Berufsbild eines abhängig Beschäftigten entsprechen, als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV gelten.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Franchisenehmer (FN) als "Unterfrachtführer" strebt die Anerkennung als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter an. Der Anspruch richtet sich gegen die zuständige Sozialversicherungsträgerin und stützt sich auf die Regelung des § 7 Abs. 1 SGB IV, die die Versicherungspflicht für Beschäftigte festlegt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landessozialgericht Berlin hat festgestellt, dass der FN trotz seiner formalen Stellung als Selbstständiger aufgrund der starken vertraglichen Einschränkungen seiner Berufsausübung als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter einzustufen ist.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die vertraglichen Beschränkungen des FN so weit reichen, dass seine Tätigkeit dem Berufsbild eines abhängig Beschäftigten entspricht. Maßgeblich ist dabei, dass die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des FN von einem Auftraggeber so stark ist, dass sie der eines Arbeitnehmers gleicht. Dies rechtfertigt die Einordnung als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter nach § 7 Abs. 1 SGB IV.