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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 06.11.1972 - KRB 1/72

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die Weigerung eines nicht marktbeherrschenden Unternehmens, eine neue Geschäftsbeziehung einzugehen oder einen Liefervertrag abzuschließen, gegen § 25 Abs. 1 GWB (Diskriminierungs- und Behinderungsverbot) verstoßen kann.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen (nicht marktbeherrschend) verweigert einem anderen Unternehmen den Abschluss eines Liefervertrags oder die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung. Der Betroffene sieht darin einen Verstoß gegen § 25 Abs. 1 GWB, der ungleiche Behandlung oder unnötige Behinderung im Wettbewerb verbietet.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass eine solche Weigerung den Tatbestand des § 25 Abs. 1 GWB erfüllen kann – selbst wenn das weigernde Unternehmen keine marktbeherrschende Stellung hat.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass § 25 Abs. 1 GWB nicht nur marktbeherrschende Unternehmen, sondern alle Unternehmen erfasst, die durch ihr Verhalten den Wettbewerb spürbar behindern oder diskriminieren. Die Weigerung, eine Geschäftsbeziehung einzugehen, kann daher eine unzulässige Behinderung darstellen, wenn sie ohne sachlichen Grund erfolgt und den Wettbewerb verfälscht.

KI INHALT
Weigerung eines nicht marktbeherrschenden Unternehmens, neue Geschäftsverbindungen einzugehen, kann gegen § 25 Abs. 1 GWB verstoßen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Durchsetzung einer Preisempfehlung durch Liefersperre
FUNDSTELLE
BB 73, 11
LM Nr. 5 zu § 25 GWB
MDR 73, 240
NORM
§ 25 Abs. 1 GWB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.11.1972
AKTENZEICHEN
KRB 1/72
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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