Vorinstanz KG, 09.12.1977
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass auch nach Abgabe eines vertragsstrafenbewehrten Unterlassungsversprechens ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage besteht, wenn der Schuldner erneut gleichartige Wettbewerbsverstöße begeht. Die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch bleibt in solchen Fällen bestehen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger (z. B. ein Mitbewerber) begehrt von einem Schuldner (z. B. einem Wettbewerber), der trotz eines früheren vertragsstrafenbewehrten Unterlassungsversprechens erneut gleichartige Wettbewerbsverstöße begangen hat, die Unterlassung dieser Handlungen. Der Anspruch stützt sich auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften (z. B. § 1 UWG a.F.) und die fortschreitende Wiederholungsgefahr.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage auch dann gegeben ist, wenn der Schuldner bereits ein vertragsstrafenbewehrtes Unterlassungsversprechen abgegeben hat, aber erneut gleichartige Verstöße begeht. Die Wiederholungsgefahr bleibt in solchen Fällen bestehen, sodass der Unterlassungsanspruch durchsetzbar ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass ein vertragsstrafenbewehrtes Unterlassungsversprechen allein nicht ausreicht, um die Wiederholungsgefahr endgültig auszuräumen. Wenn der Schuldner trotz des Versprechens erneut gegen Wettbewerbsregeln verstößt, zeigt dies, dass die Gefahr weiterer Verstöße fortbesteht. Daher ist der Gläubiger berechtigt, gerichtlichen Schutz in Form einer Unterlassungsklage zu suchen, um zukünftige Verstöße zu verhindern. Die Vertragsstrafe dient dabei als zusätzliche Absicherung, ersetzt aber nicht den gerichtlichen Unterlassungsschutz.