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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Celle, 25.11.1955 - 2 U 122/55

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle entscheidet, dass ein Generalvertreter, der unter dieser Berufsbezeichnung auftritt, nicht automatisch im Namen der vertretenen Firma, sondern zunächst für sich selbst handelt, sofern er keine ausdrückliche Vollmacht oder Handlungsabsicht im Fremdnamen erkennen lässt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Generalvertreter gibt Erklärungen ab und tritt dabei mit der Berufsbezeichnung "Generalvertreter" auf. Unklar ist, ob er dabei im eigenen Namen oder im Namen der vertretenen Firma handelt. Die Frage betrifft die Auslegung seiner Handlung nach den Regeln der Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Celle stellt klar, dass allein das Auftreten als Generalvertreter und die Verwendung dieser Berufsbezeichnung nicht ausreicht, um anzunehmen, dass der Vertreter im Namen der Firma handelt. Vielmehr handelt er zunächst im eigenen Namen, sofern er nicht ausdrücklich oder konkludent zu erkennen gibt, dass er für die Firma auftritt.

c) Begründung des Gerichts: Die Bezeichnung "Generalvertreter" beschreibt lediglich die berufliche Stellung des Handelnden, nicht jedoch seinen Willen, im Fremdnamen zu handeln. Eine Stellvertretung setzt nach § 164 BGB voraus, dass der Vertreter erkennbar für einen anderen auftritt. Da dies hier nicht gegeben ist, fehlt es an der notwendigen Offenlegung der Fremdvertretung. Folglich haften zunächst der Generalvertreter selbst für seine Erklärungen.

KI INHALT
Ein Generalvertreter handelt nicht automatisch im Namen der vertretenen Firma, nur weil er diese Berufsbezeichnung führt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Auswirkung der Bezeichnung "Generalvertreter"
FUNDSTELLE
NJW 56, 383
NORM
§ 164 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Celle
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.11.1955
AKTENZEICHEN
2 U 122/55
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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