Vorinstanz ArbG Kassel, 15.02.1984 - 3 Ca 543/83 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hat mit Urteil vom 28.08.1984 (Az. 7 Sa 392/84) entschieden, dass der Umsatz eines Reisebüros die Summe der Reisepreise umfasst – unabhängig davon, ob die Reisen vom Reisebüro selbst veranstaltet oder nur vermittelt werden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? - Beteiligte: Nicht explizit genannt, aber typischerweise geht es um eine Streitigkeit zwischen einem Reisebüro (oder dessen Arbeitnehmer/Vertragspartner) und einer Gegenpartei (z. B. Arbeitgeber, Finanzamt, Vertragspartner) über die Definition des Umsatzes im Zusammenhang mit Reiseleistungen. - Streitgegenstand: Die Frage, ob der Umsatz eines Reisebüros nur die eigenen Reiseveranstaltungen oder auch die vermittelten Reisen Dritter umfasst.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hessen hat klargestellt, dass der Umsatz eines Reisebüros alle Reisepreise einschließt – sowohl für selbst veranstaltete als auch für vermittelte Reisen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der wirtschaftliche Erfolg eines Reisebüros maßgeblich von der Vermittlungstätigkeit abhängt. Daher sei es sachgerecht, auch die Provisionen oder Erlöse aus der Vermittlung in den Umsatz einzubeziehen, da diese ebenfalls zur Gesamtleistung des Büros beitragen. Die Unterscheidung zwischen eigener Veranstaltung und bloßer Vermittlung sei für die Umsatzberechnung nicht relevant.