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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 20.10.1960 - 5 AZR 470/59

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Hamm, 16.06.1959 - 1 Sa 253/59 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitnehmer bei Verletzung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots den Anspruch auf Karenzentschädigung für die Dauer des Verstoßes und dessen Auswirkungen verliert. Die Entscheidung basiert auf der Gegenleistungsfunktion der Entschädigung und der Unmöglichkeit der geschuldeten Unterlassung.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) beansprucht Karenzentschädigung aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot (§ 74b HGB), obwohl er gegen das Verbot verstoßen hat. Der Arbeitgeber wehrt sich gegen die Zahlung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass der AN bei Verletzung des Wettbewerbsverbots keinen Anspruch auf Karenzentschädigung für die Dauer des Verstoßes und dessen Folgen hat. Die Entschädigung entfällt, da sie die Gegenleistung für die Wettbewerbsenthaltung ist.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Karenzentschädigung ist Gegenleistung für die Unterlassung von Wettbewerb.
  • Bei Pflichtverstoß wird die geschuldete Unterlassung unmöglich (§§ 323 Abs. 1, 325 Abs. 1 Satz 3 BGB), daher entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung.
  • Wettbewerbsverbote sind nicht strenger als andere Verträge auszulegen (§§ 133, 157 BGB). § 242 BGB ist kein Auslegungsmaßstab, sondern ein Leistungsmaßstab.
  • Einzelfallprüfung ist erforderlich – allgemeine Grundsätze über den Inhalt von Wettbewerbsverboten sind nicht sinnvoll.

Relevante Rechtsgrundlagen: §§ 74b HGB, 320 ff., 323, 325 BGB, 133, 157, 242 BGB.

KI INHALT
Verstoß gegen nachvertragliches Wettbewerbsverbot führt zum Verlust der Karenzentschädigung für Dauer des Verstoßes. Wettbewerbsverbote sind nach §§ 133, 157 BGB auszulegen, nicht pauschal als jede Konkurrenztätigkeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Verlust der Karenzentschädigung bei Verstoß gegen Wettbewerbsverbote
nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Unmöglichkeit der Wettbewerbsenthaltung für den Zeitraum des Wettbewerbsverstoßes
FUNDSTELLE
BB 60, 1326
DB 60, 1425
AP Nr. 16 zu § 74 HGB m.Anm. Hefermehl
SAE 61, 183
ArbGeb. 61, 90 LS
AR-Blattei Wettbewerbsverbot Entsch. 12 zu Wettbewerb m.Anm. Gros
ARST. XXV S. 158
AuR 61, 57 LS
BABl. 61 K 3 LS
BB 60, 1326 LS
PrAR-HGB §§ 74-75 f Nr. 40, GewO §§ 133 e, 133f Nr. 16 LS
EzA Nr. 3 zu § 133 f GewO
PrdK 61, 25
WA 61, 43
61, 489
RdA 61, 90
ArbuR 61, 57
JR 61, 489
AR-Blattei ES 1830 Nr. 12
NORM
§ 74 HGB
§ 74 a HGB
§ 75 d HGB
§ 133 a GewO
§ 133 f GewO
§ 133 BGB
§ 157 BGB
§ 242 BGB
§ 323 Abs. 1 BGB
§ 325 Abs. 1 Satz 3 BGB
§ 611 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.10.1960
AKTENZEICHEN
5 AZR 470/59
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
17.03.2026 08:36:48