Vorinstanz LAG Hamm, 16.06.1959 - 1 Sa 253/59 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitnehmer bei Verletzung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots den Anspruch auf Karenzentschädigung für die Dauer des Verstoßes und dessen Auswirkungen verliert. Die Entscheidung basiert auf der Gegenleistungsfunktion der Entschädigung und der Unmöglichkeit der geschuldeten Unterlassung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) beansprucht Karenzentschädigung aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot (§ 74b HGB), obwohl er gegen das Verbot verstoßen hat. Der Arbeitgeber wehrt sich gegen die Zahlung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass der AN bei Verletzung des Wettbewerbsverbots keinen Anspruch auf Karenzentschädigung für die Dauer des Verstoßes und dessen Folgen hat. Die Entschädigung entfällt, da sie die Gegenleistung für die Wettbewerbsenthaltung ist.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Karenzentschädigung ist Gegenleistung für die Unterlassung von Wettbewerb.
- Bei Pflichtverstoß wird die geschuldete Unterlassung unmöglich (§§ 323 Abs. 1, 325 Abs. 1 Satz 3 BGB), daher entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung.
- Wettbewerbsverbote sind nicht strenger als andere Verträge auszulegen (§§ 133, 157 BGB). § 242 BGB ist kein Auslegungsmaßstab, sondern ein Leistungsmaßstab.
- Einzelfallprüfung ist erforderlich – allgemeine Grundsätze über den Inhalt von Wettbewerbsverboten sind nicht sinnvoll.
Relevante Rechtsgrundlagen: §§ 74b HGB, 320 ff., 323, 325 BGB, 133, 157, 242 BGB.