Vorinstanz ArbG Frankfurt, 26.01.2006 - 21 Ca 2919/05 -; nachgehend BAG, 19.11.2008 - 10 AZR 671/07 -; LAG Hessen, 08.04.2009 - 6 Sa 262/09 -
zu der Entscheidung vgl. Gravenhorst, jurisPR-ArbR 13/2008 Anm. 3
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hessen hat entschieden, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot durch eine Abgeltungsklausel in einer Abwicklungsvereinbarung aufgehoben werden kann, sofern dies dem Parteiwillen entspricht. Die Klausel ist weder überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB) noch unangemessen benachteiligend (§ 307 BGB).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer oder Arbeitgeber (genauer Sachverhalt nicht genannt) begehrt die Aufhebung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Die Grundlage dafür ist eine Abgeltungsklausel in einer Abwicklungsvereinbarung (z. B. Aufhebungsvertrag), die zwischen den Parteien geschlossen wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hessen hat festgestellt, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot durch eine Abgeltungsklausel in einer Abwicklungsvereinbarung wirksam aufgehoben werden kann. Die Klausel ist rechtlich zulässig und nicht zu beanstanden.
c) Begründung des Gerichts:
- Auslegung des Parteiwillens: Ob die Abgeltungsklausel das Wettbewerbsverbot aufhebt, ist durch Auslegung zu ermitteln (Rn. 20).
- Keine überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB): Die Klausel ist nicht ungewöhnlich oder unerwartet, da sie im Rahmen einer Abwicklungsvereinbarung typischerweise vereinbart wird (Rn. 24).
- Keine unangemessene Benachteiligung (§ 307 BGB): Die Klausel stellt keine unzumutbare Benachteiligung einer Partei dar (Rn. 25).
Rechtsgrundlage: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere §§ 305c, 307.