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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 28.10.1997 - 4 Ob 299/97t

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz OLG Innsbruck, 26.08.1997 - 5 R 40/97i -; LG Feldkirch, 27.05.1997 - 6 Cg 73/97s -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass für die Bestimmung des Erfüllungsorts nach Art. 5 Z 1 LGVÜ (EuGVÜ) die Kollisionsnormen des Forumstaates (hier Österreich) maßgeblich sind. Im Fall eines Beherbergungsvertrags ist der Ort der Beherbergung zugleich der Erfüllungsort.


a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (vermutlich ein Gast) begehrt die Klärung des Erfüllungsorts für einen Beherbergungsvertrag, um die Zuständigkeit des Gerichts zu bestimmen. Dies ergibt sich aus der Anwendung des Art. 5 Z 1 LGVÜ (EuGVÜ), der den Gerichtsstand am Erfüllungsort regelt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH bestätigt, dass der Ort der Beherbergung als Erfüllungsort für Beherbergungsverträge gilt.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die Kollisionsnormen des Forumstaates (Österreich). Nach österreichischem (und auch deutschem) Recht ist bei Beherbergungsverträgen der Ort der Leistungserbringung (also der Beherbergungsort) gleichzeitig der Erfüllungsort. Diese Auslegung entspricht den Regelungen des Art. 5 Z 1 LGVÜ (EuGVÜ).

KI INHALT
Erfüllungsort nach Art. 5 Z 1 LGVÜ (EuGVÜ) bestimmt sich nach Kollisionsnormen des Forumstaates. Beim Beherbergungsvertrag ist der Ort der Beherbergung Erfüllungsort nach österreichischem und deutschem Recht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Gerichtsstand des Erfüllungsorts beim deutsch-österreichischen Beherbergungsvertrag nach dem Luganer und Brüsseler Abkommen
FUNDSTELLE
ZfRV 98, 167
RIW 98, 639
NORM
Art. 5 Z 1 LGVÜ
§ 905 ABGB
§ 36 IPRG
§ 269 Abs. 1 BGB
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.10.1997
AKTENZEICHEN
4 Ob 299/97t
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
23.02.2021