Vorinstanz OLG Innsbruck, 26.08.1997 - 5 R 40/97i -; LG Feldkirch, 27.05.1997 - 6 Cg 73/97s -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass für die Bestimmung des Erfüllungsorts nach Art. 5 Z 1 LGVÜ (EuGVÜ) die Kollisionsnormen des Forumstaates (hier Österreich) maßgeblich sind. Im Fall eines Beherbergungsvertrags ist der Ort der Beherbergung zugleich der Erfüllungsort.
a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (vermutlich ein Gast) begehrt die Klärung des Erfüllungsorts für einen Beherbergungsvertrag, um die Zuständigkeit des Gerichts zu bestimmen. Dies ergibt sich aus der Anwendung des Art. 5 Z 1 LGVÜ (EuGVÜ), der den Gerichtsstand am Erfüllungsort regelt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH bestätigt, dass der Ort der Beherbergung als Erfüllungsort für Beherbergungsverträge gilt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die Kollisionsnormen des Forumstaates (Österreich). Nach österreichischem (und auch deutschem) Recht ist bei Beherbergungsverträgen der Ort der Leistungserbringung (also der Beherbergungsort) gleichzeitig der Erfüllungsort. Diese Auslegung entspricht den Regelungen des Art. 5 Z 1 LGVÜ (EuGVÜ).