Vorinstanz ArbG Trier, 29.04.2009 - 4 Ca 1527/08 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Rheinland-Pfalz entscheidet, dass eine GmbH ihr Wahlrecht zwischen Schadensersatz (§ 61 Abs. 1, 1. HS HGB) und Eintritt in verbotswidrige Geschäfte (§ 61 Abs. 1, 2. HS HGB) gegen ihren Geschäftsführer nicht durch eine einmalige Wahl verliert. Sie kann jederzeit zwischen den Ansprüchen wechseln, da kein Vertrauensschutz für das vertragsbrüchige Organ besteht. Die kurze Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB steht diesem Wechsel nicht entgegen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine GmbH macht Ansprüche gegen ihren Geschäftsführer geltend, der verbotswidrige Geschäfte getätigt hat. Sie kann dabei wählen zwischen:
- Schadensersatz (§ 61 Abs. 1, 1. HS HGB) oder
- Eintritt in die verbotswidrigen Geschäfte (d. h. Herausgabe des Erlangten, § 61 Abs. 1, 2. HS HGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Die GmbH ist nicht an ihre initiale Wahl zwischen Schadensersatz und Eintritt gebunden. Sie darf jederzeit zwischen den Ansprüchen wechseln, selbst wenn sie sich zunächst für eine Option entschieden hat. Zudem hindert die kurze Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB diesen Wechsel nicht.
c) Begründung des Gerichts:
- Das Wahlrecht unterfällt nicht § 263 BGB (Bindung an eine Willenserklärung), da es keinen Vertrauensschutz für den vertragsbrüchigen Geschäftsführer gibt.
- Die GmbH soll flexibel bleiben, um ihre Interessen optimal durchzusetzen.
- Die Verjährungsfrist gilt nur für die Durchsetzung der Ansprüche, nicht für die Ausübung des Wahlrechts selbst (im Anschluss an das ArbG Trier).
Relevante Rechtsgrundlagen: § 61 HGB (Pflichtverletzung des Geschäftsführers), § 263 BGB (Bindung an Willenserklärungen).