Vorinstanz ArbG Frankfurt, 26.06.1986 - 3 Ca 4/86 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Hessen (LAG Hessen) entschied am 12.03.1987, dass die zweiwöchige Ausschlussfrist für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB gehemmt ist, solange der Arbeitgeber (AG) notwendige Aufklärungsmaßnahmen zum Kündigungssachverhalt mit gebotener Eile betreibt. Eine Frist von drei Monaten für diese Aufklärung ist jedoch regelmäßig zu lang.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (AG) möchte eine außerordentliche Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer aussprechen. Dabei berief er sich auf § 626 BGB (außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund), musste jedoch die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beachten, die eine Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgründe verlangt. Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kündigung, da der AG die Frist überschritten habe.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hessen urteilte, dass die Ausschlussfrist gehemmt ist, solange der Arbeitgeber die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Maßnahmen mit gebotener Eile durchführt. Allerdings sei eine Aufklärungsdauer von drei Monaten in der Regel unangemessen lang.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber zwar berechtigt ist, den Sachverhalt vor einer Kündigung sorgfältig aufzuklären. Diese Aufklärung müsse jedoch zügig erfolgen, da die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB den Arbeitnehmer vor unsicheren und langfristigen Kündigungsdrohungen schützen soll. Eine Hemmung der Frist sei nur gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber die Aufklärung ohne schuldhaftes Zögern betreibe. Drei Monate überschreiten dabei regelmäßig den Rahmen der „gebotenen Eile“.